Maurer und Betonbauer. Bild: fotolia.com - Roman Milert
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Archivbeitrag | Newsletter 2014Neuerliche Änderung bei der Umsatzsteuer für Bau und Gebäudereinigung

Ab Oktober ändert sich die Rechtslage zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erneut. Dann kommt es wieder maßgeblich darauf an, ob der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Ist dies der Fall, gilt er als Steuerschuldner für die Umsatzsteuer.

Die Regelung greift demnach, wenn das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung darüber erteilt, dass er Bau- und Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt. Von Nachhaltigkeit dürfte die Finanzverwaltung dann ausgehen, wenn mindestens zehn Prozent des Umsatzes auf diese Leistungen entfallen.

Neues Vordruckmuster für die Bescheinigung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund der Neuregelung mit Schreiben vom 26. August 2014 das Vordruckmuster "USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen -
veröffentlicht". Es ersetzt den Vordruck, der bisher nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.

Was sollte man zur Neuregelung und zum Vordruckmuster wissen?

  1. Mit der Bescheinigung weist der Leistungsempfänger von Bau- und/oder
    Gebäudereinigungsleistungen gegenüber dem leistenden Unternehmer nach, dass er Schuldner der Umsatzsteuer und somit zum Empfang einer Netto-Rechnung berechtigt ist und die Umsatzsteuer selbst berechnet und abführt.
  2. Die Bescheinigung ist vom Finanzamt auf Antrag auszustellen, wenn die
    erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Finanzamt kann die
    Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen.
  3. Die Bescheinigung wird für Umsätze ausgestellt, die ab 1. Oktober
    2014 erbracht werden.
  4. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes
    (Zeitpunkt der Fertigstellung/Bauabnahme) gültig sein.
  5. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre beschränkt.
  6. Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft
    widerrufen oder zurückgenommen werden.
  7. Verfügt der Unternehmer über eine gültige Bescheinigung, ist er auch
    dann Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden
    Unternehmer nicht verwendet.

Handwerksbetriebe aus dem Bauhaupt- und Ausbaugewerbe sollten sich mit dem Ausfüllen des Vordruckmusters beeilen, da es aufgrund der voraussichtlich hohen Nachfrage bei den Finanzämtern zu Bearbeitungsengpässen für die Ausstellung der Bescheinigung kommen könnte.

Ansprechpartner für das Thema ist Christian Likos.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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