Lieferungen ins EU-AuslandNeue EU-Verpackungsverordnung

Ab dem 12. August sind vor allem die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Lieferungen von Bedeutung.

Ein Mann verpackt einen Karton mit Luftpolsterfolie.
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Was Handwerksbetriebe im Onlinehandel und bei Lieferungen ins EU-Ausland beachten müssen

Am 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) anwendbar. Sie soll Verpackungsabfälle reduzieren und die Kreislaufwirtschaft in Europa stärken. Für Handwerksbetriebe sind dabei vor allem die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Lieferungen von Bedeutung.
 

Nicht nur Onlineshops sind betroffen

Die neuen Vorschriften betreffen zwar in erster Linie Betriebe, die ihre Produkte über einen Onlineshop verkaufen. Aber auch Handwerksunternehmen, die unabhängig davon Waren an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern, können von den Regelungen erfasst werden. Ob Tischlerei, Metallbaubetrieb oder Elektrohandwerk: Werden Produkte beispielsweise nach Österreich, Frankreich oder in die Niederlande versandt, können dort Verpackungspflichten ausgelöst werden. Entscheidend ist nicht der Verkaufskanal, sondern die Lieferung verpackter Waren in einen anderen Mitgliedstaat.
 

Wann wird ein Betrieb zum »Hersteller«?

Besonders wichtig ist die Definition des Herstellers. Nach der PPWR kann als Hersteller gelten, wer eine Verpackung erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Für deutsche Handwerksbetriebe bedeutet das: Wer verpackte Waren direkt an Kunden in einem anderen EU-Land versendet, kann dort als Hersteller eingestuft werden, auch wenn die Ware in Deutschland produziert wurde.

Mit dieser Rolle gehen Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) einher. Hersteller müssen sich grundsätzlich an den Kosten für Sammlung, Verwertung und Entsorgung ihrer Verpackungen beteiligen.
 

Nationale Registrierungspflichten

Die Registrierung erfolgt separat in den einzelnen Mitgliedstaaten. Je nach Zielland kann außerdem die Benennung eines Bevollmächtigten erforderlich sein. Für Betriebe bedeutet das: Wer in mehrere EU-Länder liefert, muss prüfen, welche Anforderungen dort jeweils gelten und welche Meldungen oder Registrierungen notwendig sind.
 

Diese Fragen sollten Betriebe jetzt klären

Vor dem 12. August 2026 sollten exportierende Handwerksbetriebe insbesondere prüfen:

  • Liefere ich verpackte Waren in andere EU-Mitgliedstaaten?
  • Gilt mein Unternehmen dort als Hersteller?
  • Muss ich mich im Verpackungsregister des Ziellandes anmelden?
  • Ist ein Bevollmächtigter vor Ort erforderlich?
  • Welche EPR-Systeme sind im Zielland zu nutzen?
  • Entsprechen meine Verpackungen bereits den neuen Anforderungen der PPWR?
     

Frühzeitig handeln vermeidet Risiken

Die neue Verordnung vereinheitlicht zwar zahlreiche Vorgaben innerhalb der EU. Die praktische Umsetzung erfolgt jedoch weiterhin in den einzelnen Mitgliedstaaten. Gerade Handwerksbetriebe, die regelmäßig Waren ins EU-Ausland versenden, sollten ihre Verpackungs- und Registrierungspflichten daher rechtzeitig überprüfen. So lassen sich Bußgelder oder Probleme bei der Vermarktung im Ausland vermeiden.

Kontakt

Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

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