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Möglichkeiten für Gesellen, Meisterschüler und Meister, Erfahrungen im Ausland zu sammeln

Auslandspraktika - ein Gewinn für alle!

Als Fachkraft im Handwerk ins Ausland bringt viele Vorteile, denn durch ein Auslandspraktikum

  • erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft,
  • vertiefen sich entweder Ihre Fremdsprachenkenntnisse oder man entdeckt neue Sprachen,
  • kann man die Zeit zwischen einzelnen Fortbildungsabschnitten (zum Beispiel Meisterteile 1 bis 4) optimal nutzen,
  • erwirbt man neue fachliche und soziale Kompetenzen, durch die man Einsatzmöglichkeiten im Betrieb verbessert,
  • erlernt man neue Arbeitsmethoden und -techniken und bringt neue Ideen mit,
  • erweitert man seinen Horizont, gewinnt Selbstvertrauen und beweist, dass man mit neuen Herausforderungen zurechtkommt.

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Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Mobilitätsberatung und Auslandsbildung

Was ist wichtig? - Ein erster Überblick

Wenn man mit dem Gedanken spielt ein Auslandspraktikum nach oder während der Aus- und Fortbildung als Geselle, Meisterschüler oder Handwerksmeister zu absolvieren findet man hier erste nützliche Informationen. In einem persönlichen Beratungsgespräch lassen sich alle weiteren Fragen gemeinsam beantworten.
 

Dauer

Auslandsaufenthalte von Fachkräften sind über eine sogenannte Entsendung möglich. Eine zeitliche Begrenzung besteht dabei rein rechtlich nicht. Man kann sich auch vom Arbeitgeber freistellen lassen für die Zeit. Dies bietet sich zum Beispiel nach Abschluss der Lehre an, bevor man in ein festes Arbeitsverhältnis wechselt.
 

Land

Grundsätzlich ist eine Entsendung in jedes Land der Welt möglich. Allerdings gibt es nicht für alle Zielländer auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
 

Vertragliches

Eine Entsendung muss in Form einer Änderung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als einen Monat, müssen neben der grundsätzlichen Vereinbarung die genaue Dauer, die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, alle zusätzlichen Entgelte und Sachleistungen sowie die Bedingungen für die Rückkehr schriftlich festgehalten werden. Es sollte außerdem festgehalten werden, ob das deutsche oder ausländische Recht für die Zeit der Entsendung gelten soll. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser der Entsendung zustimmen.
 

Finanzierung

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, das Gehalt während eines Auslandsaufenthalts weiterzuzahlen. Auch wenn man ohne ein Arbeitsverhältnis in Deutschland berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln möchten, besteht nicht zwingend weiterhin Anspruch auf Sozialleistungen (ALG I oder ALG II). Es gibt jedoch diverse Förderprogramme, die berufliche Auslandsaufenthalte von Fachkräften finanziell unterstützen. Art und Umfang der Förderung hängen zum Beispiel davon ab, in welches Land man reist, wie lange der Aufenthalt dauert usw.
 

Versicherung

In der Regel besteht der Schutz der deutschen Sozialversicherungen im europäischen Raumweiter. Dies muss mit Hilfe des Formulars A1, das man hier beziehungsweise bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland erhält, von der Krankenkasse bestätigt werden.

Für den außereuropäischen Raum muss, sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland existiert, eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das ist oftmals gegen einen geringen Aufpreis über die eigene Krankenkasse möglich. Eine rechtzeitige Beratung von Ihrem Versicherungsträger ist dabei wichtig.

Empfehlenswert sind außerdem Zusatzversicherungen für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Es existiert eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die berufliche Aufenthalte im Ausland abdecken. Diese enthalten in der Regel eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden.
 

Steuerpflicht

Bleibt der Wohnsitz während der Entsendung im Inland bestehen, ist der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Hält man sich nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert. Dauert die Entsendung länger, steht in der Regel dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt. Informationen hierzu erhält man beim Bundeszentralamt für Steuern und beim  Bundesministerium der Finanzen. Weitere Informationen bietet das Informationsblatt zu Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern.
 



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