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Archivbeitrag | Newsletter 2013Kunden regelmäßig an Steuerbonus erinnern!

Kundenfreundliche Handwerker sollten nicht vergessen, Privatkunden regelmäßig auf den "Steuerbonus" hinzuweisen - beispielsweise mit einem standardmäßig eingedruckten Hinweis auf der Rechnung.

Die Kunden können schließlich Ausgaben für handwerkliche Tätigkeiten im Bereich Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Maximal 6.000 Euro können pro Jahr und Haushalt steuerlich geltend gemacht werden - das entspricht einer Ersparnis von 1.200 Euro. Absetzbar sind dabei nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Handwerksunternehmen müssen folglich darauf achten, den Anteil der Arbeitskosten in der Rechnung auszuweisen. Außerdem darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden.

Kein Bonus bei Barzahlung!

Um in den Genuss des Handwerkerbonus zu kommen, müssen die Handwerkerrechnungen mit Überweisungsbelegen, Kontoauszügen oder ähnlichem im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Folgende handwerkliche Maßnahmen werden unter anderem von der Steuersparmöglichkeit erfasst:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder ähnliches
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für Schornsteinfeger

1.200 Euro zusätzlich für handwerkliche Dienstleistungen

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann zusätzlich der Steuerbonus für handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Der beträgt noch einmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro).

Mehr Informationen zum Steuerbonus für Handwerksleistungen bietet die Internetseite des Bundesfinanzministeriums. Die gesetzliche Grundlage für den Steuerbonus bildet Paragraf 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

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Christian Likos

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