Augenoptikerin. Bild: www.amh-online.de
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Archivbeitrag | Newsletter 2014Keine Werbung mit kostenloser Zweitbrille!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anpreisung einer kostenlosen Zusatzbrille beim Kauf einer Erstbrille eine unerlaubte Werbung darstellt und daher verboten ist (Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13).

Im konkreten Fall hatte ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen in einem Werbeflyer, verschiedene Brillen mit bestimmten Gläsern angeboten. In der Werbung wurde weiterhin angekündigt, dass Kunden beim Kauf einer solchen Brille zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhalten. Beworben wurde die Aktion mit dem Slogan "Kostenlose Zweitbrille dazu!".

Gesundheitliche Belange müssen wesentlicher Kauffaktor bleiben

Dagegen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt, denn sie sah in der Offerte einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben.

Der BGH gab den Wettbewerbshütern Recht, denn der Verbraucher fasse die Werbung so auf, dass er die Zweitbrille als Geschenk zur ersten dazubekomme. Es besteht deshalb die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Kaufentscheidung für den nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.