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Archivbeitrag | Newsletter 2013Keine Steuerbefreiung ohne korrekten Rechnungstext bei Lieferungen innerhalb der EU

Unternehmen müssen bei Lieferungen in EU-Länder auf den korrekten Rechnungstext achten.

Wer in der Rechnung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um eine "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" handelt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung mangels Belegnachweis verweigert.

Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 14. November 2012, Az. XI R 8/11). Die Steuerbefreiung bei EU-Lieferungen kommt nach richterlicher Auffassung nur zur Anwendung, wenn der Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung explizit in der Rechnung auftaucht.

Expliziter Steuerhinweis und Prüfung der USt-ID des Geschäftspartners nötig

Für die Rechnungsstellung sind vielmehr die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer) und die des europäischen Geschäftspartners notwendig. Diese sollten sich Unternehmer im übrigen bereits in der Angebotsphase vom Geschäftspartner mitteilen lassen. Die Nummer muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht vor Erbringung der Leistung online überprüft werden. Das kann über die Internetseiten ec.europa.eu/taxation_customs/vies oder evatr.bff-online.de/eVatR vorgenommen werden.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss die Rechnung zudem folgenden Hinweis enthalten: "Steuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 1b USTG i.V.m § 6a USTG".

Im konkreten Streitfall hatte ein deutscher Unternehmer eine Yacht an einen spanischen Käufer geliefert. Die Rechnung wies keine Umsatzsteuer aus und erhielt nur den Zusatz "VAT@zero for export". Weil der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit fehlte, versagte das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung.

Weitere Informationen gibt es bei Antje Barthauer.

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Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

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