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Archivbeitrag | Newsletter 2014Kauf auf einer Handwerksmesse ist kein Haustürgeschäft

Handwerksmessen sind keine Freizeitveranstaltungen, sondern im wesentlichen Verkaufsmessen. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag können sich Käufer nicht auf das Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 25. April 13, AZ 222 C 6207/13).

Konkret hatten die Richter in einem Fall zu urteilen, bei dem ein Kunde einen Dampfsauger erstanden hatte. Er war mit dem gekauften Gerät dann aber nicht zufrieden und kündigte den Vertrag unter Hinweis auf das Widerrufsrecht. Dieses gelte nicht nur bei Haustürgeschäften sondern auch bei Freizeitveranstaltungen. Die Vertriebsfirma des Geräts bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte den Kaufpreis gerichtlich ein.

Am Amtsgericht München versagte man dem Käufer die Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten oder diesen zu widerrufen. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften komme nicht in Betracht. Zwar fallen darunter auch Vertragsabschlüsse bei Freizeitveranstaltungen. Eine Handwerksmesse sei aber keine Freizeitveranstaltung (im Sinne von BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), sondern dient dem Verkauf von Gegenständen, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt werden.