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Investitionszuschuss - Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)"

Nach der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft gewährt der Freistaat Sachsen Zuschüsse für folgende Investitionsvorhaben:

  • Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte,
  • Ausweitung der Produktion (Diversifizierung) oder grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen,
  • überregionaler Absatz (mindestens 50 Kilometer um die zu fördernde Betriebsstätte),
  • Investitionen von mindestens 70.000 Euro,
  • mindestens 25 Prozent Eigenbeitrag zur Finanzierung (davon mindestens zehn Prozent als Eigenmittel),
  • Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung bezogen auf die förderfähigen Kosten in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt.
 

Zu den förderfähigen Sachkosten zählen

  • die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen);
  • die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden (zum Beispiel Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen). Förderfähig sind immaterielle Wirtschaftsgüter nur, wenn
    • diese von einem Dritten zu Marktbedingungen erworben werden,
    • ausschließlich innerhalb der geförderten Betriebsstätte genutzt werden und mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Betrieb verbleiben;
  • gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden (bei Aktivierung der Wirtschaftsgüter beim Vermieter beziehungsweise Leasinggeber sind diese förderfähig, wenn im Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag der Erwerb des geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende vereinbart ist und Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben);
  • bei der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.

Zu den förderfähigen Lohnkosten zählen die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen (Jahresbruttolohnsumme inklusive Arbeitgeberanteil beträgt mindestens 35.000 Euro, maximal 70.000 Euro). Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotenzial.

Nicht gefördert werden Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung.

Bei der Ermittlung der Fördersätze werden folgende einheitliche Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt (andere subventionswerterhebliche öffentliche Fördermittel werden angerechnet):

  • kleine Unternehmen: 50 Prozent,
  • mittlere Unternehmen: 40 Prozent,
  • große: 30 Prozent.

Die Fördersätze gelten nicht für Vorhaben, die im früheren Regierungsbezirk Leipzig (Phasing-out-Region) durchgeführt werden. Hier betragen die Maximalfördersätze 40 Prozent für kleine, 30 Prozent für mittlere und 20 Prozent für große Unternehmen.

Ist die Betriebsstätte seit dem Jahr 2000 fünfmal im Rahmen der RIGA gefördert worden, wird eine erneute Förderung nur gewährt, wenn es sich um eine bedeutsame Erweiterung handelt. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundzügen einer soliden Finanzierung entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - einzureichen. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages.

Weitere Informationen und Beratung zum Thema erhält man in der Abteilung Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer zu Leipzig unter Telefon 0341 2188-300 und wifoe@hwk-leipzig.de.

ansprechpartner

Michael Gruber

Betriebsberater

Schulstraße 67

04668 Grimma

Tel. 03437 911385

Fax 03437 911388

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Simone Horschig

Betriebsberaterin

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Tel. 0341 2188-213

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