Klimaanlage. Bild: fotolia.com - spatesphoto
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Archivbeitrag | Newsletter 2015Inspektionspflicht bei Klimaanlagen und Registrierpflicht bei Energieausweisen

Hinweise des Sächsischen Innenministeriums

Das Sächsische Staatsministerium des Inneren (SMI) hat festgestellt, dass bisher nicht in jedem Fall der Pflicht zur Inspektion von Klimaanlagen bzw. zur Registrierung von Inspektionsberichten und Energieausweisen nachgekommen wurde.

Das Ministerium weist deshalb darauf hin, dass diese Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden werden künftig verstärkt auf die Einhaltung der Anforderungen zu achten.

Das Innenministerium gibt insbesondere folgende Hinweise:

Zur Registrierpflicht von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und von Energieausweisen

  • Seit dem Inkrafttreten der Änderungen der EnEV am 1. Mai 2014 müssen Aussteller von Inspektionsberichten nach § 12 EnEV bzw. von Energieausweisen nach § 17 EnEV, für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer beantragen (§ 26d Absatz 1 Satz 1 EnEV).
     
  • Die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c EnEV werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) wahrgenommen. Beim DIBt sind damit auch die Anträge auf Erteilung einer Registriernummer zu stellen. Hierfür hat das DIBt die EnEV-Registrierstelle online eingerichtet. Der Zugang zur EnEV-Registrierstelle und zu weiteren Informationen ist über die Internetseite
    https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/GF-EnEV-Registrierstelle.html möglich.
     
  • Für die Aussteller von Inspektionsberichten und von Energieausweisen besteht die Pflicht, Kopien der von ihnen ausgestellten Inspektionsberichte bzw. Energieausweise und zu deren Ausstellung verwendete Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Inspektionsberichts bzw. Energieausweises aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollstelle zu übermitteln (vergleiche § 26d Absatz 5, 6 und Absatz 8 EnEV).

Zur Inspektionspflicht von Klimaanlagen

  • Nach § 12 EnEV haben Betreiber von Klimaanlagen die Pflicht, Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeüberträger, Ventilator oder Kältemaschine und nach der erstmaligen Inspektion wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion unterziehen zu lassen. Für derartige Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2007 mehr als vier Jahre betrieben wurden, gelten in § 12 Absatz 3 EnEV abweichend bestimmte Fristen für die erstmalige Inspektion.
     
  • Wurden bisherige Fristen zur Inspektion nicht eingehalten, entbindet dies nicht von der Pflicht, die in § 12 Absatz 1 EnEV näher bestimmten Klimaanlagen erstmalig und anschließend wiederkehrend inspizieren zu lassen.
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Sven Börjesson

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