Archivbeitrag | Newsletter 2014Höhere Mindestlöhne für Maler und Lackierer seit August
Seit August 2014 gelten bundesweit neue Mindestlöhne für Maler und Lackierer. Da die von den Tarifpartnern ausgehandelten Löhne für allgemeinverbindlich erklärt wurden, geifen sie auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2017.
ab August 2014 | ab Mai 2015 | ab Mai 2016 | ||
Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet Ost (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) | | | | |
Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet West | | | | |
Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet Berlin | | | | |
bundesweiter Mindestlohn | | | | |
*"Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackierhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. | ||||
Es gilt mindestens der Mindestlohn der Arbeitsstelle
Die Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen.
Es gilt mindestens der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Er wird spätestens zum 15. des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht, sofern der Entgeltanspruch nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz des Rahmentarifvertrags erfasst werden, sofern ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesem Fall ist ein Lohn auf Basis von 40 Wochenstunden zu zahlen, der spätestens zum 15. des Folgemonats fällig wird.
Ausnahmen: Schüler, Praktikanten und gewerbefremdes Hilfspersonal
Die Mindestlöhne gelten nicht für Schüler, Praktikanten (Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung) oder Personen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind.
Vom tariflichen Mindestlohn ausgenommen ist zudem das gewerbliche Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
Die 8. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk, die den Mindestlohn regelt, wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18. Juli 2014 V1).