Geld. Bild: fotolia.com - mkos83
mkos83 / fotolia.com

Archivbeitrag | Newsletter 2014Höhere Mindestlöhne für Maler und Lackierer seit August

Seit August 2014 gelten bundesweit neue Mindestlöhne für Maler und Lackierer. Da die von den Tarifpartnern ausgehandelten Löhne für allgemeinverbindlich erklärt wurden, geifen sie auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2017.

ab August 2014ab Mai 2015ab Mai 2016


Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet Ost (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)

 
 
 
 
10,50 Euro

 
 
 
 
10,90 Euro

 
 
 
 
11,30 Euro



Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet West

 
12,50 Euro

 
12,80 Euro

 
13,10 Euro



Mindestlohn für "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"* im Tarifgebiet Berlin

 
12,30 Euro

 
12,60 Euro

 
12,90 Euro



bundesweiter Mindestlohn
für "Ungelernte Arbeitnehmer"*

 
9,90 Euro

 
10,00 Euro

 
10,10 Euro

*"Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackierhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen.


Es gilt mindestens der Mindestlohn der Arbeitsstelle

Die Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen.

Es gilt mindestens der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Er wird spätestens zum 15. des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht, sofern der Entgeltanspruch nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz des Rahmentarifvertrags erfasst werden, sofern ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesem Fall ist ein Lohn auf Basis von 40 Wochenstunden zu zahlen, der spätestens zum 15. des Folgemonats fällig wird.

Ausnahmen: Schüler, Praktikanten und gewerbefremdes Hilfspersonal

Die Mindestlöhne gelten nicht für Schüler, Praktikanten (Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung) oder Personen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind.

Vom tariflichen Mindestlohn ausgenommen ist zudem das gewerbliche Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Die 8. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk, die den Mindestlohn regelt, wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18. Juli 2014 V1).