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Grüezi Auslandsgeschäft? Ade Kautionsversicherung.

Archivbeitrag | Newsletter 2019

Sowohl ausländische als auch Schweizer Handwerksbetriebe müssen bei verschiedenen Tätigkeiten in der Schweiz eine Kaution hinterlegen. Sächsische Unternehmer, die auf dem attraktiven Markt der Eidgenossen Aufträge an Land ziehen, müssen sich ab sofort - neben der Beachtung diverser arbeits-, steuer- und zollrechtlicher Anforderungen - darauf einstellen, dass keine Kautionsversicherung mehr verfügbar ist. Der einzige Anbieter von Kautionsversicherungen hat diese aktuell nicht mehr im Portfolio. Damit bleiben grundsätzlich nur noch die Möglichkeiten der Barkaution und der Bankgarantie.

Es lohnt sich also, einen genaueren Blick auf die Regularien zu werfen, bevor Mitarbeiter für Tätigkeiten in die Schweiz entsandt werden, die in den Anwendungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) fallen.

Welche Gewerke kautionspflichtig sind, darüber gibt die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) unter www.zkvs.org/kaution Auskunft.

Eine Kaution dient den Schweizer Behörden zur finanziellen Absicherung möglicher Konventionalstrafen, Vollzugskosten, Kontroll- oder Verfahrenskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Behörden auf die hinterlegte Kaution der Betriebe zugreifen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Unternehmen verhängte Strafen, zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Entsendebestimmungen von Mitarbeitern, nicht bezahlt.

Beratung und Unterstützung bei Tätigkeiten in der Schweiz erhalten Unternehmen bei Außenwirtschaftsberaterin Antje Barthauer.

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Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

Dresdner Straße 11/13

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