Makroaufnahme von Schrift auf einem Monitor. Bild: .shock / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Google Fonts auf Firmenwebseiten? Abmahngefahr!

Nutzen Sie Google Fonts auf der Firmenwebseite? Dann ist Vorsicht geboten. Mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichtes München erhalten Unternehmen derzeit Abmahnschreiben aufgrund von Datenschutzverstößen bei der Verwendung von Google Fonts. Zum Teil fordern Abmahnkanzleien und Privatpersonen Schadensersatz.

Zwar ist es schwer zu beurteilen, ob die Absender bei ausbleibender Zahlung tatsächlich gerichtliche Schritte unternehmen oder den Vorfall an Datenschutzbehörden melden, dennoch sollten Unternehmen per kostenfreiem "Google-Fonts-Checker" ermitteln, ob sie angreifbar sind. 
 

Google Fonts? Nie gehört.

Bei Google Fonts handelt es sich um eine Datenbank mit Schriftarten, die kostenlos für die Einbettung auf Websites von Google zur Verfügung gestellt werden. Technischer Hintergrund ist hierbei, dass die meisten Endgeräte wie Computer, Handys oder Tablets nicht sämtliche von Websiteprogrammierern verwendeten Schriftarten vorinstalliert haben. Um Webseiten und Schriftarten trotzdem optimal darstellen zu können, sind viele Websites so programmiert, dass die Schriftarten von einem Google-Server heruntergeladen werden, wenn diese nicht auf dem Endgerät gefunden werden.
 

Nachladen von Schriftarten nur mit Einwilligung

Aus gestalterischer Sicht ist das natürlich praktisch. Beim Nachladen der Schriftarten wird allerdings die IP-Adresse des Website-Nutzers an Google-Server in die USA übermittelt. Das ist mit Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jedoch problematisch, denn die Weitergabe der IP-Adresse in die USA erfordert eine qualifizierte Einwilligung.

Per "Google-Fonts-Checker" lässt sich ermitteln, ob Schriftarten in der beschriebenen Weise nachgeladen werden. Ist dies der Fall, sollte die Schrift stattdessen lokal eingebettet werden. Dann werden die Schriften vom eigenen Server ausgeliefert, statt sie über externe Google-Server in den USA einzubinden. Bei Unsicherheiten ist eine Überprüfung durch den jeweiligen Webseiten-Dienstleister ratsam.

Mehr Informationen

 Google-Fonts-Checker von 54 Grad Software (google-fonts-checker.54gradsoftware.de)

 Google-Fonts-Checker von Sicher 3 (sicher3.de/google-fonts-checker)

 Urteil des Landgerichts München 19. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) (rewis.io)



Ergänzung: Die Münchner Richter haben in besagter Einzelfallentscheidung zwar "nur" über die Einbindung von Google-Schriftarten entschieden, doch die aufgestellten Grundsätze könnten auch für alle anderen extern in Webseiten eingebundenen Inhalte von US-Diensten herangezogen werden. Um möglichen Klagen zu entgehen, ist es ratsam, dass Webseitenbetreiber und -dienstleister die Inhalte wie Schriftarten, Skripte oder Bilder selbst hosten. Auch die Option, die Nutzerzustimmung zur IP-Weitergabe über ein Consent-Banner einzuholen, ist denkbar. 



fritzsche-anett-web2023 Marco Kitzing

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