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Archivbeitrag | Newsletter 2018Frist zur Beseitigung von Mängeln abhängig vom Einzelfall

Insbesondere bei Neubau und Modernisierung müssen verschiedene Gewerke effektiv zusammenarbeiten, um ein optimales Resultat zu erreichen. Bei der zunehmenden Komplexität der Materie läuft insbesondere bei größeren Projekten zum Leidwesen von Auftraggeber und Auftragnehmer nicht immer alles reibungslos.

Wenn Fehler und Mängel auftreten ist es folglich wichtig, dass Bauherren und beauftragte Unternehmen zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung kommen.

Dazu gehört beispielsweise, dass der Auftraggeber mangelbedingten Schadensersatz erst dann geltend machen kann, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Außerdem darf der Auftragnehmer die Nacherfüllungsbemühungen nicht behindern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für solche Fälle entschieden, dass die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht pauschal gesehen werden kann, sondern vom Einzelfall abhängig ist. Grundsätzlich betrachten die Richter eine Frist als angemessen, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist unter größten Anstrengungen des Unternehmens beseitigt werden können. Innerhalb der Frist muss das Unternehmen, dessen Leistung Mängel aufweist, zumindest Nachbesserungsversuche vornehmen.

Im konkreten Fall wurde ein Heizungsbauer wegen der mangelhaften Installation einer Heizungsanlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Fast 20.000 Euro Nachbesserungskosten sowie etwa 10.000 Euro Mietausfall wurden vom Unternehmer gefordert. Zu Unrecht, denn der Auftraggeber hatte einerseits eine viel zu kurze Frist gesetzt. Die Richter waren der Auffassung, dass die enorme Komplexität der Heizungsanlage bei der Fristsetzung berücksichtigt werden müsste. So war zur Mängelbeseitigung ein Besichtigungstermin notwendig, um die Ursachen zu lokalisieren und erst dann hätte die Beseitigung erfolgen können. Der Auftraggeber war für Terminabsprachen andererseits nicht erreichbar. Diese Behinderung der Kommunikation durch den Auftraggeber vereitelte im konkreten Fall die Nacherfüllungsbemühungen.

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