Barbershop / Friseurhandwerk. Bild: prostooleh / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2019Friseursalon oder Barbershop: Voraussetzungen müssen stimmen

Barbershops, die nur begrenzte Leistungen für Herren anbieten, sind in der Friseurbranche umstritten. Klassische Friseure vermuten, dass Friseurleistungen ohne Meister erbracht werden und Preisdumping an der Tagesordnung ist. Wie sieht es in der Region Leipzig aus und wie prüft die Handwerkskammer neue Unternehmen am Markt?

Die Fakten: In der Handwerksrolle des Kammerbezirkes Leipzig sind aktuell rund 890 Friseurbetriebe eingetragen (Stand November 2019). Dies sind 30 Betriebe mehr als vor fünf Jahren. 2018 traten 51 Friseurbetriebe neu auf den Markt, fast genauso viele (48) beendeten in diesem Zeitraum ihre Geschäftstätigkeit.

Von den heute eingetragenen Friseurbetrieben treten rund 50 in der Öffentlichkeit als Barbershops auf – Tendenz steigend.
 

Gewerbeanmeldung und eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig

Durch diesen Trend verschärft sich der Wettbewerb zwischen den Friseursalons. Dabei geht es nicht nur um die Kunden, sondern auch um dringend benötigte Fachkräfte.

Häufig wird in der Handwerkskammer nachgefragt, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Barbershops möglich ist. Klar geregelt ist, wer sich im Friseurhandwerk selbstständig machen möchte, unabhängig davon, ob er in der Öffentlichkeit als Barbershop auftritt oder als Friseursalon, der benötigt eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung in die Handwerksrolle. Durch die Handwerkskammer wird die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle geprüft. Friseure, die Zeit und Geld investiert haben, um einen Meisterabschluss zu erhalten, erfüllen die Voraussetzungen in jedem Fall. Für sie steht der Selbstständigkeit nichts im Weg. Für alle anderen ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich, aber selten, da die Voraussetzungen dafür anspruchsvoll sind.
 

Betriebsleiter braucht Meisterbrief

Klar ist: Wer keine Eintragung in die Handwerksrolle vorweisen kann, obwohl er eintragungspflichtig ist, übt das Handwerk unerlaubt aus und muss mit Konsequenzen rechnen. Die unerlaubte Handwerksausübung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro gemäß der Handwerksordnung geahndet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit), kann sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Probleme kann es auch geben, wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Friseurgeschäftes die Eintragungsvoraussetzungen nur deshalb erfüllen konnte, indem ein Betriebsleiter mit Meisterbrief angestellt wurde. Scheidet dieser Betriebsleiter aus dem Unternehmen aus und der Betrieb wird weitergeführt, ohne dass eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgt, stellt dies eine unerlaubte Handwerksausübung dar.
 

Wer ahndet Verstöße?

Die unberechtigte Handwerksausübung wird von Städten, Kommunen und Hauptzollämtern verfolgt. Die Handwerkskammer nimmt sachdienliche Hinweise auf unberechtigte Handwerksausübung entgegen und verfolgt Verdachtsfälle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen weiter.

Die Ahndung von Verstößen liegt der Handwerksorganisation schon deshalb am Herzen, weil die unerlaubte Handwerksausübung den Wettbewerb verzerrt und Negativfolgen für die Gesellschaft mit sich bringt. Das ist insbesondere der Fall wenn Sozialversicherungsbeiträge, wie Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Mindestlöhne, nicht bezahlt werden.

Beratungsangebot der Kammer nutzen

Der sicherste Weg in die Selbstständigkeit im Handwerk ist die Investition in den Meisterbrief. Termine für Meistervorbereitungslehrgänge bei der Handwerkskammer zu Leipzig sind unter www.hwk-leipzig.de/kurse abrufbar. Eine individuelle Beratung zu Zulassungsvoraussetzung und Finanzierung des Meisterstudiums erfolgt über die Mitarbeiter des Meisterprüfungswesens. Fragen zu Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle können an die Mitarbeiter der Abteilung Recht der Handwerkskammer zu Leipzig gerichtet werden.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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