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Energie- und Stromsteuer

Steuerbegünstigungen und -rückerstattungen sind für viele Unternehmer eine lohnende Angelegenheit. Das produzierende Gewerbe - also auch energieintensive Handwerksbetriebe - können beispielsweise profitieren, wenn sie Strom- und Energiesteuerentlastung oder den Spitzenausgleich nach und geltend machen. In den vergangenen Jahren haben unter anderem viele Unternehmen aus dem Bäcker- und Fleischerhandwerk diese Möglichkeit genutzt.
 

Erklärungspflicht über erhaltene Steuerentlastungen

Sie dürfen nicht verpassen, bis zum 30. Juni 2017 eine Anzeige/Erklärung beim Hauptzollamt über die erhaltenen Vergünstigungen abzugeben. Dies verlangt die "Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)" für alle Betriebe, die ab Juli 2016 - also im vergangenen Kalenderjahr - Steuerbegünstigungen nach dem Stromsteuer- oder Energiesteuergesetz erhalten oder erhalten haben.
 

Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht möglich

Unter bestimmten Umständen können sich betroffene Betriebe für drei Jahre von dieser Pflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, dass die Steuerbegünstigung in den drei Jahren vor dem Meldestichtag nicht mehr als 150.000 Euro jährlich betragen hat. Der Antrag ist mit einem amtlichem Vordruck bis spätestens zum 30. Juni des Jahres zu stellen, in dem eine Anzeige oder Erklärung abzugeben wäre.

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Sven Börjesson

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