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Archivbeitrag | Newsletter 2010Einreichung des Jahresabschlusses / Datum der Feststellung

In zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen muss unabhängig von der Größenklasse des Unternehmens grundsätzlich das Datum der Feststellung beziehungsweise Billigung des Abschlusses angegeben werden (§ 328 Ziffer 1 Satz 2 HGB, § 267 HGB). Anderenfalls kann das Bundesamt für Justiz aufgrund inhaltlicher Mängel ein Bußgeld verhängen (§ 334 Absatz 1 Ziffer 5 HGB). In Einzelfällen ist dies bereits erfolgt.

Unternehmer sollten also darauf achten, dass sie künftig, das entsprechende Datum der Feststellung beziehungsweise Billigung bei der Offenlegung ihres Jahresabschlusses angeben. Darauf weist der Bundesanzeiger Verlag aus aktuellem Anlass hin.