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Archivbeitrag | Newsletter 2010Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Nachweis bei steuerfreier Ausfuhrlieferung

Bei Ausfuhrlieferungen muss beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden, dass der Lieferungsgegenstand tatsächlich ins Ausland befördert wurde und dass es sich sich um einen ausländischen Abnehmer handelt.

Nur dann darf die Ausfuhr als umsatzsteuerfrei behandelt werden (steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 UStG). An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt.

Das Finanzgericht München hatte jüngst in einem diesbezüglichen Fall zu entscheiden. Eine Unternehmerin erteilte ihren Kunden im Nicht-EU-Ausland Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Da Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind beabsichtigte sie die Nachweise für die Steuerfreiheit durch eingescannte Unterlagen zu erbringen.

Steuerfreiheit nicht durch eingescannte Belege nachweisbar

Das Finanzgericht München entschied, dass Ausfuhrnachweise durch Rechnungen oder Belege erbracht werden müssen, die mit dem Sichtvermerk (Stempel) der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sind. Der Dienststempel muss die Ausgangszollstelle mit Namen und Datum belegen. Den Richtern genügte es nicht, dass die Klägerin die gestempelten Belege eingescannt hat und der Originalbeleg vernichtet wurde, selbst wenn die Unterlagen auf einem Datenträger aufbewahrt werden.

Originalbelege mit Sichtvermerk aufbewahren

Bei solchen eingescannten Belegen, so das Gericht, sei nicht erkennbar, ob der Stempel ein Originalstempel war oder ob ein Stempel nur aufgedruckt oder -kopiert wurde. Damit fehlt es an einer bildlichen Übereinstimmung.

Übrigens stellte das Finanzgericht fest, dass es hier sowieso egal ist, ob der Ausfuhrnachweis vorliegt, da die Klägerin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat und bis dato keine korrigierten Rechnungen erstellt. Daher schuldet sie die Umsatzsteuer durch den gesonderten Ausweis.

(FG München vom 19. Mai 2010 - 3 K 1180/08)

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