Dachdeckerhandwerk
Grundbeitrag zur Berufsausbildung
Auch im Dachdeckerhandwerk müssen Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer haben und bislang nicht beitragspflichtig waren, einen Grundbeitrag zur Berufsbildung von mindestens 55 Euro im Monat aufbringen.
Rechtsgrundlage ist § 7 Ziffer 1 Satz 3 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wurde am 3. November 2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gilt rückwirkend. Die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks verlangen den Beitrag ab 1. Juli 2015.
Den Text des Tarifvertrages gibt es im Internet unter www.bundesanzeiger.de. Weitere Informationen gibt es über die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk www.lakdach.de.