Baustelle: Haus mit Gerüst. Bild: fotolia.com - Marco2811
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Archivbeitrag | Newsletter 2013Bundesfinanzhof: Keine Umkehr der Steuerlast bei Bauträgern

Durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz) wird derjenige zum Schuldner der Umsatzsteuer, der eine Leistung empfängt und nicht wie üblich derjenige, der die Leistung erbringt und in Rechnung stellt.

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift beispielsweise bei Bauleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich, bei der der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem jüngst veröffentlichten Urteil den Anwendungsbereich dieser Vorschrift erheblich eingeschränkt (Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung kassiert, da sie nicht rechtssicher genug sei.

Konkret führt das Urteil dazu, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sogenannten Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet.

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

Nach Auffassung der Richter ist ein Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.