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Archivbeitrag | Newsletter 2013BGH erklärt Klauseln zur Haftungsbeschränkung vieler Textilreinigungsbetriebe für ungültig

Fehler passieren hin und wieder – auch beim gewissenhaftesten Handwerker.

Viele Textilreinigungsbetriebe sichern sich deshalb in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Klauseln ab, die ihre Haftung bei Verlust oder grob fahrlässiger Beschädigung eines Kleidungsstückes, auf dessen Zeitwert oder das 15-fache der Reinigungskosten begrenzt.

Entschädigungszahlung muss für Ersatzkauf reichen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Klauseln jedoch für unwirksam erklärt, da der Schadenersatz nach Zeitwert zu gering ausfalle und die Reinigungskosten als Maßstab für eine Haftungsbegrenzung untauglich seien (Urteil vom 4. Juli 2013 – Az: VII ZR 249/12).

Vielmehr müsse sich der Kunde von der Entschädigung ein neues Kleidungsstück kaufen können, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen.

AGB auf ungültige Formulierungen überprüfen

Besonders im Verbrauchergeschäft können die Haftungsbeschränkungen folglich nur in engen Grenzen mittels der AGB vereinbart werden. Unternehmen müssen entsprechende Klauseln so formulieren, dass zumindest für den Wiederbeschaffungswert gehaftet wird. Textilreinigungsbetriebe sollten ihre AGB prüfen und eventuell anpassen.

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