Vorstellungsgespräch / Bewerbungsgespräch / Personalgespräch im Büro. Unternehmer und skeptische Angestellte. Bild: fizkes / stock.adobe.com
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Bewerbungsgespräch: Was ist erlaubt und was nicht?

Archivbeitrag | Newsletter 2020

Kaum ein Unternehmen ist derzeit nicht auf der Suche nach Fachkräften. Chefs und Personaler müssen für die Personalakquise immer mehr investieren. Ist die erste Hürde bewältigt und anhand von Bewerbungsschreiben, Zeugnissen und Lebenslauf wurden potenziell geeignete Fachkräfte identifiziert, geht es in die nächste Runde. 

Im Bewerbungsgespräch wird nicht nur das eigene Unternehmen vorgestellt, sondern auch geprüft, ob man einen guten Fang an der Angel hat. Dabei sollen dem Bewerber oder der Bewerberin nicht nur Detailinformationen zur eigenen Vita entlockt werden, sondern es gilt auch zu prüfen, ob die Chemie stimmt. 

Grundsätzlich dreht es sich dabei meist um ähnliche Fragen: Warum möchten Sie für uns arbeiten? Was haben Sie bisher gemacht? Wo liegen Ihre Stärken? Sind Sie belastbar? Wie sieht es mit Ihrer Teamfähigkeit aus? Dazu kommen vielleicht auch ein paar Kniffe, um das Gegenüber aus der Reserve zu locken. 

Aber auch, wenn man gerne alles über einen Bewerber erfahren möchte, sind nicht alle Fragen zulässig. Vor allem für Unternehmer, die seltener derartige Gespräche führen, lohnt sich deshalb vor dem nächsten Vorstellungsgespräch ein Blick auf die Checkliste "Was ist erlaubt beim Bewerbungsgespräch?" des Bundeswirtschaftsministeriums. 

Diese Fragen dürfen Sie stellen:
 

  • nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, nach dem beruflichen Werdegang und nach Zeugnisnoten
     
  • nach dem Gesundheitszustand, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. dauerhafte oder akute Krankheiten, soweit sie für den Arbeitsplatz von Bedeutung sind)
     
  • nach einer aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändung, wenn die auszuübende Tätigkeit eine besondere
    Vertrauenswürdigkeit erfordert
     
  • nach Vorstrafen, sofern diese für die künftige Tätigkeit bedeutsam sind (z. B. bei einem Kassierer wegen Eigentums- und Vermögensdelikten)
     
  • nach einem rechtswirksamen Wettbewerbsverbot mit dem früheren AG des Bewerbers, das die künftige Arbeit einschränken könnte

Diese Fragen dürfen Sie nicht stellen:
 

  • nach einer Eheschließung und/oder Kinderwunsch in absehbarer Zeit
     
  • nach einer bestehenden Schwangerschaft
     
  • nach einer Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
     
  • im sexual-medizinischen Bereich nach den Vermögensverhältnissen (es sei denn arbeitsplatzrelevant)

Übrigens: Die Einstellung eines Arbeitnehmers darf nicht von seinem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.

Dazu ist der Bewerber verpflichtet:
 

  • berechtigte und begründete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten
     
  • mitzuteilen, welche Bedingungen des Arbeitsvertrages er nicht erfüllen kann
     

Unzulässige Fragen muss er nicht beantworten:
 

  • Der Bewerber braucht nicht auf eine Behinderung (anders Schwerbehinderung) hinzuweisen, solange er die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen kann.
     
  • Er bzw. Sie muss die bisherige Vergütung nicht nennen.
     
  • Er bzw. Sie muss nicht auf Vorstrafen hinweisen.
     
  • Die Bewerberin – braucht von sich aus nicht auf ihre Schwangerschaft hinzuweisen, jedenfalls solange sie die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen kann.

Darüber müssen Sie den Bewerber u.a. informieren:
 

  • über besondere gesundheitliche Belastungen
     
  • über überdurchschnittliche Anforderungen
     
  • über beabsichtigte organisatorische Änderungen, die zur Gefährdung des Arbeitsplatzes führen
     
  • über Löhne und Gehälter, die zukünftig gefährdet sind

Außerdem dürfen Sie keine falschen Erwartungen wecken, die den Bewerber zur Kündigung seiner bisherigen Stelle verleiten

Dafür müssen Sie sorgen:
 

  • Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufbewahren und, wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sofort zurückgeben und grundsätzlich den Personalfragebogen vernichten
     
  • über alle Informationen schweigen
     
  • Vorstellungskosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung oder Verdienstausfall ersetzen, wenn Sie den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert und den Ersatz dieser Aufwendungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder nicht.