Augenoptiker, Brille, Gläser. Bild: www.amh-online.de
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Betriebliche Eignung zur Ausbildung

Neben der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders kommt es auch auf die Eignung des Betriebes als Ausbildungsstätte an. Soll in einem Handwerksberuf nach der Anlage A der Handwerksordnung - also einem sogenannten Vollhandwerk - ausgebildet werden, ist grundsätzlich zu beachten, dass die Firma zum Erreichen der betrieblichen Eignung mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein muss.
 

Lehrlinge dürfen nur zur Ausbildung eingestellt werden, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb nach Art und Einrichtung zur Berufsausbildung geeignet ist,
  • die Ausbildungsinhalte gemäß bundesweit einheitlich gültiger Ausbildungsverordnung vermittelt werden können,
  • die Arbeiten durch den Lehrling akkordunabhängig durchgeführt werden können und
  • die Anzahl der Lehrlinge im angemessenen Verhältnis zu den Fachkräften steht: Ein angemessenes Verhältnis besteht dann, wenn die Anzahl der Fachkräfte erheblich höher als die Zahl der Lehrlinge ist. Zwei bis drei Fachkräfte zu einem Lehrling gelten als angemessen, Sonderfälle und Ausnahmen sind mit der Ausbildungsberatung abzusprechen.

Die Möglichkeit der Ausbildung von Handwerksberufen im nichthandwerklichen Ausbildungsunternehmen bedarf der Einzelfallprüfung durch die Ausbildungsberater der Handwerkskammer. Weitere wesentliche Voraussetzungen zur Einstellungsberechtigung und Ausbildung von Lehrlingen regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung.