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Rainer Sturm / aboutpixel.de

Archivbeitrag | Newsletter 2014Bestandskunden nicht ungefragt anrufen!

Sie bieten ein neues Produkt oder eine zusätzliche Leistung an. Das sollen ihre Kunden natürlich erfahren. Aber wie?

Um Informationen über das eigene Angebotsportfolio zu verbreiten, steht Unternehmern eine breite Palette an Kommunikationswerkzeugen zur Verfügung - beispielsweise klassische Anzeigen in der Lokalzeitung, Werbeeinblendungen im Internet, Messeteilnahmen, Werbeschreiben usw.

Ungebetene Anrufe bei Kunden sind Wettbewerbsverstöße

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Unternehmer ihre eigenen Kunden anrufen wollen, um über Produkte und Leistungen zu informieren. Bestandskunden für Werbezwecke per Telefon zu kontaktieren ist nur erlaubt, wenn diese im Vorfeld eingewilligt haben. Wer diese Spielregel nicht berücksichtigt, dem drohen rechtliche Konsequenzen. 

Dies musste beispielsweise ein großer Anbieter von Telefon- und Internetdienstleistungen erfahren. Er hatte seine Bestandskunden ungefragt anrufen lassen, um ihnen bessere Vertragskonditionen anzubieten. Angerufene Kunden hatten jedoch kein Einverständnis für diese Anrufe erteilt und fühlten sich durch die ungebetenen Anrufer teilweise genervt.

Das Landgericht Düsseldorf sah hierin einen Fall unerlaubter Telefonwerbung (Urteil vom 19. Juli 2013, Az.: 38 O 49/12), denn auch Werbeanrufe gegenüber Bestandskunden bedürften grundsätzlich einer Einwilligung. Diese lag nicht vor, also handelte es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Die Richter bestätigten damit die seit Jahren geltende Rechtsprechung.