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Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - für Verträge bis 31. Dezember 2017

Bereits seit Mai 1993 galt das Bauhandwerkersicherungsgesetz. Zum 1. Mai 2000 erfolgte eine Änderung des § 648a BGB. Nunmehr tritt am 1. Januar 2009 das Forderungssicherungsgesetz in Kraft. Bauhandwerker können eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen und Nebenforderungen nach § 648a BGB verlangen. Der Grund für diese Regelung ist, dass Bauhandwerker nur ungenügend abgesichert sind, wenn sie Materialien einbauen oder der Besteller insolvent wird. So verlieren sie ihre Eigentumsrechte an den eingebauten Materialien und bei Insolvenz bleiben für ihre Ansprüche oft nichts mehr übrig.
 

Wer ist berechtigt eine Sicherheit zu verlangen?

Unternehmen, die Werkverträge abgeschlossen und substanzverändernde Arbeiten an Bauwerken, an Außenanlagen oder eines Teils davon ausgeführt haben, können eine Sicherheit verlangen.

Das sind zum Beispiel:

  • Bauhandwerker, die zum Beispiel den Einbau von Heizungen, Fensterrahmen oder Rollläden vornehmen.

Keine Sicherheiten können zum Beispiel verlangen:

  • Lieferanten von Bauteilen und Baustoffen,
  • Gerüstbauer und
  • diejenigen, die bereits durch eine Sicherungshypothek vollständig gesichert sind.
     

Von wem kann eine Sicherheit verlangt werden?

Die Sicherheit hat der Werkvertragspartner zu stellen, das heißt derjenige, der die bauhandwerklichen Leistungen ausführen lässt, auch dann, wenn er nicht Grundstückseigentümer ist. Keine Sicherheit kann verlangt werden von:

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das heißt zum Beispiel von Gemeinden, Kirchen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und
  • natürlichen Personen, die ein Einfamilienhaus herstellen oder in Stand setzen lassen, also vom typisch privaten Bauherrn.
     

Welche Sicherheit kann verlangt werden?

Die Regel sind Bürgschaften, Garantien oder Zahlungsversprechen. Der Sicherungsanspruch besteht mit Abschluss des Vertrages, ohne dass der Handwerker seinerseits bereits Arbeiten erbracht haben muss. Der Auftragnehmer hat auch nach der Abnahme das Recht eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht nach, kann der Bauhandwerker seine Arbeiten einstellen beziehungsweise nach bereits erfolgter Abnahme die Mängelbeseitigung ablehnen.

Der Bauhandwerker muss dem Besteller eine Frist setzen, bis zu der eine bestimmte Sicherheit zu leisten ist. In der Regel genügt eine Frist von sieben bis zehn Tagen, im Einzelfall kann sie auch kürzer oder länger bemessen sein. Diese Fristsetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass er nach Fristablauf die Leistung verweigern werde (vergleiche Musterbrief). Wenn die Sicherheit nicht eingegangen ist, hat der Bauhandwerker neben der Leistungsverweigerung die Wahl, ob er die Sicherungsleistung einklagt oder den Vertrag kündigt.

Nach einer Kündigung hat er Anspruch auf die anteilige Vergütung für schon erbrachte Leistungen und seine Auslagen. Er kann auch seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, dies ist zum Beispiel der entgangene Gewinn, wenn er nachweisen kann, einen anderen Auftrag abgelehnt zu haben. Dieser Schadensersatz kann pauschal ohne weiteren Nachweis mit fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung beziffert werden.
 

In welcher Höhe kann eine Sicherheit verlangt werden?

Der Handwerker kann die Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs entsprechend Vertrag oder dem nachträglichen Zusatzauftrag verlangen, zusätzlich auch wegen Nebenforderungen, welche mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Die Kosten für die Bestellung der Sicherheit bis maximal zwei Prozent pro Jahr kann der Auftraggeber vom Handwerker verlangen.


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