Bauforderungssicherungsgesetz
Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) aus dem Jahre 1909 wurde auch zum 1. Januar 2009 durch die Erweiterung des Baugeldbegriffes und die Umkehr der Beweislast der Baugeldeigenschaft modernisiert. Nunmehr besteht die Möglichkeit, bei Verstoß gegen das Bauforderungssicherungsgesetz auf das persönliche Vermögen des Vertragspartners zurück zu greifen.
Haftung für zweckwidrige Verwendung von Baugeld
Das BauFordSiG begründet eine Haftung für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld. Ursprünglicher Gedanke war der Schutz der Bauunternehmer, weil die Kredit gebenden Banken bereits hinreichend durch Hypotheken abgesichert sind. Neuer Ansatzpunkt des Gesetzgebers ist nunmehr ausdrücklich der Schutz der Bauunternehmer, weil sie das letzte und schwächste Glied in der Vertragskette sind.
§ 1 BauFordSiG verpflichtet einen Baugeldempfänger, die für eine bestimmte Baustelle erhaltenen Gelder auch ausschließlich zur Bezahlung der auf der konkreten Baustelle beschäftigten Nachunternehmer und Lieferanten zu verwenden. Er darf das Baugeld - außer bei eigener Beteiligung am Bau - nicht für eigene Zwecke, zur Deckung der eigenen Geschäftskosten und in keinem Fall zum Stopfen von Löchern auf anderen Baustellen verwenden. Eine vorsätzliche Missachtung dieser Verwendungspflichten begründet die persönliche Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH.
Der Gesetzgeber hat den Baugeldbegriff deutlich erweitert. Es ist nun nicht mehr erforderlich, dass am Anfang einer Leistungskette eine Bank steht. Bisher bezog sich die strenge Baugeldverwendungspflicht nur auf die erste Ebene nach dem Bauherren. Nach neuem Recht bleibt die Baugeldeigenschaft in der Leistungskette erhalten. Die Verwendungspflicht zieht sich hindurch bis ins letzte Glied, eben bis zum mittelständischen Bauhandwerker, der die Bauleistung tatsächlich erbringt. Jeder Beteiligt wird somit zu einer Art "Treuhänder" seiner Nachunternehmer.
Beweislastumkehr
Neu ist nunmehr auch eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt der Geschäftsführer muss beweisen, dass eine zweckmäßige Verwendung des Baugeldes erfolgt ist. Kann er dies nicht, sind die Rechtsfolgen für ihn prekär:
- Die zweckwidrige Verwendung von Baugeld kann als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
- Über die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich in Verbindung mit § 823 Absatz 2 BGB eine persönliche zivilrechtliche Haftung der verantwortlichen Person.
- Diese Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz des Geschäftsführers.
- Bei einer Pfändung müssen die Freigrenzen nicht eingehalten werden, sondern es kann bis zum Sozialhilfeniveau gepfändet werden.
Stand: März 2010