Elektro, Lehrling. Bild: Marketing Handwerk GmbH
Marketing Handwerk GmbH

Ausbildungsberechtigung von Betrieben (§ 21 HwO beziehungsweise § 27 BBiG)

Sollen im Handwerksbetrieb Lehrlinge ausgebildet werden, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind.

Entsprechend der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz wird dabei zwischen Einstellen und Ausbilden unterschieden. Auszubildende (Lehrlinge) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Darüber hinaus dürfen Lehrlinge nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Lehrlinge in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
 

Persönliche Eignung (§§ 22, 22a HwO beziehungsweise 28, 29 BBiG)

Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist, insbesondere wer:

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBiG).

Fachliche Eignung (§ 22b HwO beziehungsweise § 30 BBiG)

Grundsätzlich ausbildungsberechtigt ist der Handwerksmeister in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung bestanden hat. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich. In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
  2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
    a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
    b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
    c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten, wer:

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder
  2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  5. und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf besitzt, wer:

  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  4. und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Wer die Eignung kraft Gesetz nicht besitzt, kann die fachliche Eignung auch widerruflich zuerkannt bekommen. Mit dem 1. Juli 2006 wurde den Handwerkskammern in Sachsen durch den Freistaat Sachsen die Zuständigkeit für diese Entscheidung übertragen. Die Ausbildungsberater informieren Sie gern über die Möglichkeiten zur Erlangung der Ausbildungsberechtigung.