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Ausbildung lernbenachteiligter Jugendlicher und Erwachsener

Ausbildungsmöglichkeiten in Fachpraktikerberufen im Handwerk

Grundsätzlich sind für Jugendliche und Erwachsene, für die aufgrund einer Lerneinträchtigung keine reguläre Berufsausbildung infrage kommt, Ausbildungsberufe nach besonderen Regelungen geschaffen worden. Im Handwerk wird bei Vorliegen der Lernbeeinschränkungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42m Handwerksordnung (HwO) in „Fachpraktikerberufen“, „Werkerberufen“ und in „gestreckten Berufen“ ausgebildet.

Die Handwerkskammern erlassen nach Vorliegen von tatsächlichen betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten auf Antrag der Beteiligten (Auszubildenden und Ausbildenden) die Beschlussfassung den besonderen Ausbildungsregelungen. Besonders sind im vergangenen Zeitraum Regelungen zur „Fachpraktikerausbildung“ beschlossen worden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung,
  • Fachpraktiker/in für Metallbau,
  • Fachpraktiker/in für Zerspanungstechnik und
  • Fachpraktiker/in im Damenschneiderhandwerk.

Sicherstellung des Berufsschulunterrichts ist erforderlich

Da sich auch die „Fachpraktikerausbildung“ an den Grundsätzen der „Dualen Berufsausbildung“ und den Berufsbildern der allgemeingültigen Berufsausbildung orientiert, ist auch für die entsprechenden Berufe eine Sicherstellung des Berufsschulunterrichts erforderlich. Da die wohnortnahe Bereitstellung des Berufsschulunterrichts nicht immer für alle Berufe der „Fachpraktikerausbildung“ realisierbar ist, kann durchaus eine wohnortferne Beschulung erforderlich werden.
Ähnlich wie bei regulärer Berufsausbildung im „Dualen System“ werden zwischen den Auszubildenden und den ausbildenden Unternehmen Berufsausbildungsverträge abgeschlossen und in der Lehrlingsrolle der zuständigen Kammer registriert und eingetragen.

Für die Ausbildung von Fachpraktikerberufen in Unternehmen ist neben der betrieblichen Eignung auch die persönliche Ausbildereignung des Ausbilders besonders zu beachten. Zusätzlich zu der herkömmlichen Ausbildereignung, müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen eine „Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA)“ nachweisen können. Diese Zusatzqualifikation kann durch eine Weiterbildung (circa 320 Stunden) erworben werden. Dieser Nachweis der „Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA)“ kann entsprechend der Rahmenregelung für die „Fachpraktikerausbildung aus dem Jahr 2009“ entfallen, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt (§ 6 (3) Rahmenregelung für die „Fachpraktikerausbildung“).


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