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Archivbeitrag | Newsletter 2013Auftraggeber dürfen Mindestumsatz als Eignungskriterium verlangen

Mindestanforderungenan die Eignung von Bietern müssen nach allgemeinem vergaberechtlichen Gebot mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein (Art. 44 Abs. 2 UA 2 Richtlinie 2004/18/EG).

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge darf der Auftraggeber deshalb grundsätzlich als Eignungsnachweis einen bestimmten Mindestumsatz über mehrere Jahre von den Bietern fordern. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 19. Dezember 2012, VII-Verg 30/12).

Die Richter hatten über einen Fall zu urteilen bei dem ein Bewerber geklagt hatte, weil er vom Vergabeverfahren mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass er den geforderten Mindestumsatz nicht nachweisen konnte. Der Auftraggeber wollte ein rechnergestütztes Betriebsleitsystem anschaffen und forderte jeweils einen Mindestumsatz von acht Millionen Euro in den letzten drei Geschäftsjahren. Dieser Mindestumsatz entsprach in etwa dem Doppelten des zu erwartenden Auftragsvolumens.

Geschäftsumsatz lässt auf nachhaltigen Unternehmensbestand und Zuverlässigkeit schließen

Die Klage des Bieters wurde jedoch abgewiesen. Der Auftraggeber habe nach richterlicher Meinung zu Recht hohe Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Eignung der Bewerber stellen dürfen, da es bei dem komplexen und umfangreichen Auftrag zu keinen Leistungsausfällen oder -störungen habe kommen dürfen. Der geforderte Geschäftsumsatz lasse unter anderem auf einen nachhaltigen Unternehmensbestand und die Zuverlässigkeit des Bieters schließen, den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Zudem müssen Auftraggeber Ausschreibungen nicht so zuschneiden, dass sich jedes auf dem betreffenden Markt tätige Unternehmen daran beteiligen kann.

Das vollständige Urteil steht unter www.justiz.nrw.de zum Abruf bereit.