Geldscheine. Bild: fotolia.com - Mathias-Richter
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Ansprüche sichern!

Handwerker, die ältere Ausstände nicht rechtzeitig einfordern, laufen Gefahr, durch Verjährung leer auszugehen. Aktuell betrifft dies die meisten Rechnungen, die 2013 fällig wurden. Sie verjähren in der Regel zum 31. Dezember 2016. Gleiches kann für Leistungen gelten, die 2013 erbracht wurden, aber erst später abgerechnet wurden.

Damit das Geld nicht weg ist, muss gehandelt werden. Schließlich ist ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn er erst einmal verjährt ist. Wer erst kurz vor Weihnachten aktiv wird, könnte zu spät kommen.

Rechnungen aus 2013 auf Verjährung prüfen

Um die eigenen Ansprüche zu sichern, reicht es nicht, nur eine Mahnung zu schicken. Wenn die Verjährung droht, sind gerichtliche Maßnahmen gefragt. 

Zunächst sollten Handwerker alle Leistungen, die im Jahr 2013 oder früher abgeschlossen wurden, aber noch nicht bezahlt sind, erfassen und auf die Verjährungsfrist prüfen. Diese beginnt immer ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für im Jahr 2013 beendete und in Rechnung gestellte Arbeiten also am 1. Januar 2014. Der Anspruch verjährt dann zum 31. Dezember 2016.

Die Verjährung wird durch Hemmung oder Neubeginn verhindert. Weil es außer der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere oder längere Fristen gibt, sollte im Zweifel ein Fachmann zu Rate gezogen werden beziehungsweise die Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammer beauftragt werden.

Verjährung verhindern

Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides oder Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, wobei der Forderungsinhaber allerdings in der Lage sein sollte, diese Verhandlungen auch zu beweisen. Im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner beginnt die Verjährung neu zu laufen. Der Eintritt der Verjährung wird durch außergerichtliche Mahnungen nicht verhindert.

Die Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid erfordert die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner. Dies kann schwierig werden, wenn der Schuldner verzogen ist oder wenn der Name oder die Firmierung nicht genau bekannt sind. Die dann erforderlichen Ermittlungen können sich hinziehen - schneller als gedacht ist die Forderung verjährt.

Inkasso fälliger Forderungen

ansprechpartner

Herr Hartmann

Mahn- und Inkassostelle

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