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Anrechnung von Berufsschulzeiten bei minderjährigen Lehrlingen

Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und für diese Zeit die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Anders dagegen muss die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit betrachtet werden. Hierbei wird zwischen dem jugendlichen Lehrling (unter 18 Jahre) und dem volljährigen Lehrling (ab 18 Jahre) unterschieden.

Für alle Lehrlinge unabhängig von Alter gilt nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot vor dem Berufsschulunterricht, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt.

Der jugendliche Lehrling ist nach JArbSchG einmal pro Woche bei mehr als fünf Unterrichtsstunden an diesem Tag für den gesamten Tag freizustellen, dafür werden acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei höchstens fünf Unterrichtsstunden, sowie bei jedem weiteren Berufsschultag in einer Woche, gilt die Freistellung nur für die Zeit des Aufenthaltes in der Schule von Unterrichtsbeginn bis Ende an diesem Tag, einschließlich der Pausen.

Fehlende Zeitstunden können bis zum Erreichen der betrieblich festgelegten täglichen Arbeitszeit im Betrieb noch abgeleistet werden. Die Wegezeiten von der Berufsschule bis in den Betrieb sind auf die Arbeitszeit anzurechnen, die Summe der anrechenbaren Berufsschul- und betrieblichen Ausbildungszeiten darf dabei die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche (40 Stunden/Woche) nicht überschreiten.

Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen, gelten arbeitszeitmäßig wie eine Arbeitswoche und werden mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Ausbildungsbetrieb kann den Lehrling nur einmal während der Blockwoche zur Ausbildung für zwei Stunden zur betrieblichen Ausbildung heranziehen.

Zu beachten sind auch tarifliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen. Beispielsweise gelten nach dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden im Friseurhandwerk die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorwiegend auch für volljährige Lehrlinge.