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Archivbeitrag | Newsletter 2014Allgemeinverbindliche Mindestlöhne im Friseur- und Dachdeckerhandwerk

Im Bundesanzeiger vom 13. Dezember 2013 hat das Bundesarbeitsministerium die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk bekannt gemacht. Ebenfalls wurde die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk veröffentlicht, die allgemeinverbindliche Mindestlöhne für das Gewerk festlegt.

Friseurhandwerk: zwei Steigerungsstufen bis 2015

Beschäftigte im Friseurhandwerk in den neuen Bundesländern haben rückwirkend ab 1. November 2013 Anspruch auf ein Mindestentgelt von 6,50 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn steigt ab August 2014 auf 7,50 Euro bevor er ab August 2015 bundeseinheitlich 8,50 Euro beträgt. Es ist der erste bundesweit geltende Mindestlohntarifvertrag für die Branche.

Mindestlohn FriseurhandwerkNeue BundesländerAlte Bundesländer
 ab 1. November 20136,50 Euro7,50 Euro
 ab 1. August 20147,50 Euro8,00 Euro
 ab 1. August 20158,50 Euro8,50 Euro

Der Tarifvertrag gilt jedoch nicht für Auszubildende und Praktikanten, die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

Höhere Mindestlöhne auch bei den Dachdeckern

Auch für Dachdecker steigt der Mindestlohn. In Ost und West müssen seit Januar 11,55 Euro pro Stunde gezahlt werden. In einem zweiten Schritt wird dieser Mindestlohn ab Januar 2015 auf 11,85 Euro angehoben.

Mindestlohn Dachdeckerhandwerkbundeseinheitlich
 ab 1. Januar 201411,55 Euro
 ab 1. Januar 201511,85 Euro

Die Regelungen des "Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" gelten grundsätzlich für alle gewerblichen Arbeitnehmer. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs sowie gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags.

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