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Archivbeitrag | Newsletter 2009Adresse in öffentlichem Verzeichnis veröffentlicht: unerwünschte E-Mail-Werbung trotzdem unzulässig

Unzulässige Belästigung und Unzulässigkeit von Werbe-E-Mails

Die Veröffentlichung der Firmen-E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen stellt noch keine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails dar. Bei der E-Mail-Werbung ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich (nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor.

Dieses hat entschieden, dass die Werbe-Mail eines Versicherungsunternehmens an ein Autohaus auch dann eine belästigende und somit unzulässige E-Mail-Werbung darstellt, wenn das Autohaus seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme in einem öffentlichen Verzeichnis bekannt gegeben hat und die Versicherung auch Leistungen speziell für Autohäuser anbietet (Urteil vom 19. März 2009, Az. 4 U 179/08).

Für Rückfragen zum Thema steht die Abteilung Recht und Organisation der Handwerkskammer zur Verfügung.

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Markus Richter

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