Abmahnung. Bild: bykst / pixabay.com
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Abmahnung im Arbeitsverhältnis

Bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine Abmahnung zur Missbilligung dieses Verhaltens erteilen und für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androhen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, die wegen Arbeitspflichtverletzungen erfolgt, erforderlich. Auch bei einer ordentlichen Kündigung muss vorher abgemahnt werden, wenn die Kündigung verhaltensbedingt ist. Dies ist insbesondere bei Verletzungen der Leistungspflicht durch ein Verhalten des Arbeitnehmers der Fall (zum Beispiel wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Trunkenheit am Arbeitsplatz, Verletzung der Betriebsordnung).

Die Erforderlichkeit einer Abmahnung bedeutet, dass erst bei wiederholten gleichartigen Pflichtverletzungen gekündigt werden kann. Eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung ist nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich genügt eine einmalige Abmahnung, vor allem bei schwerwiegenden Verstößen. Bei geringfügigen Verfehlungen oder nach längerer Zeit unbeanstandeter Pflichterfüllung kann eine erneute Abmahnung notwendig werden.

Entbehrlich ist die Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung, wenn die aufgrund besonderer Umstände nicht als erfolgsentsprechend angesehen werden durfte, zum Beispiel wenn das Verhalten des Arbeitnehmers ergibt, dass er/sie sein/ihr Fehlverhalten trotz Abmahnung fortsetzen will. Es braucht auch nicht abgemahnt werden, wenn dies dem Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar ist oder die Vertragsverletzung das Arbeitsverhältnis grundlegend auf Dauer erschüttert hat (zum Beispiel bei schweren Verstößen im Vertrauensbereich wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Tätlichkeiten).

Vor Erteilung einer Abmahnung sollte der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zur vorgeworfenen Verfehlung angehört werden.
 

Form der Abmahnung

Grundsätzlich formfrei, aber aus Beweisgründen schriftliche Abfassung geboten, bei mündlicher Abmahnung deshalb Zeugen beiziehen.

  • Inhalt der Abmahnung,
  • detaillierte Beschreibung der Leistungsmängel, das heißt genaue Orts- und Zeitangabe sowie Begründung der Vorwürfe,
  • Missbilligung des Verhaltens und Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten,
  • Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen (zum Beispiel Kündigung).

Für die Wirksamkeit der Abmahnung ist deren Zugang beim der Arbeitnehmer erforderlich. Eine Regelausschlussfrist, innerhalb derer die Abmahnung erklärt werden muss, besteht nicht. Die Wirkungen der Abmahnung werden jedoch umso schwächer, je länger damit gewartet wird. Deshalb empfehlen wir eine Abmahnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Pflichtverstoß, auszusprechen.

Die Auswirkungen der Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Je nach den Umständen des Einzelfalles verliert sie ihre Warn- und Androhungsfunktion, wenn der Abmahnungsempfänger über längere Zeit seine Pflichten unbeanstandet erfüllt hat oder eine weitere Pflichtverletzung unbeanstandet hingenommen wird.
 


Beispiele einer Abmahnung durch den Arbeitgeber

  • Unentschuldigtes Fehlen / Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Seit … fehlen Sie unentschuldigt. Ein Grund dafür ist uns nicht bekannt. Wir fordern Sie auf, unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens entweder die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen oder, falls Sie arbeitsunfähig krank sein sollten, uns binnen der gleichen Frist eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergibt. Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist müssen Sie mit Ihrer Entlassung, gegebenenfalls fristlos, rechnen.
  • Sonstige Vertragsverletzung: Sie haben am … (es folgt der abzumahnende Sachverhalt). Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Als Grund für Ihr Verhalten haben Sie angegeben … Diese Erklärung kann nicht als ausreichende Entschuldigung anerkannt werden. Wir fordern Sie auf, künftig Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen Ihre Vertragspflicht die fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.

Wichtig

  • Unterschrift des Arbeitgebers mit Ort und Datum
  • bei Abmahnung von Minderjährigen Schreiben an die Erziehungsberechtigten
  • die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen
  • die vorstehenden Entwürfe auf die tatsächlichen Gegebenheiten abwandeln
  • Erhalt und Kenntnis mit Datum und Unterschrift vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigen lassen

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Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

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