Kasse und Kartenleser für EC-Karten. Bild: Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com
Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com

6. und 13. Juli 2020 / Kassen und TSE für Friseure und Kosmetiker

Archivbeitrag | Newsletter 2020

Während der Corona-Pandemie waren Friseure, Kosmetiker und Nagelpfleger ganz besonders betroffen. Trotz vieler Einschränkungen ist das Arbeitsleben nun wieder angelaufen und die nächsten Herausforderungen in diesem Jahr stehen vor der Tür.

So findet beispielsweise seit dem 1. Januar 2020 die letzte Stufe des "Kassengesetzes" mit der Kassensicherungsverordnung Anwendung. Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE) ausgestattet sein. Darüber sowie über die Anforderungen einer GoBD-konformen Archivierung informieren die Veranstaltungen am 6. Juli im Leipziger Haus des Handwerks und am 13. Juli in Grimma und Eilenburg.

Übrigens lohnt sich der erzwungene Umstieg auf ein digitales, TSE-zertifiziertes Kassen- und Inventursystem auch für diejenigen, die bisher vielleicht sogar noch mit einem handgeschriebenen Kassenbuch arbeiten. Vielfach ermöglichen die Systeme einen Überblick über den aktuellen Warenbestand, Kassenbuch und Monatsabschlüsse lassen sich schnell aufrufen und der Anteil der Büroarbeit sinkt. Außerdem kann einen besseren Überblick darüber erhalten, welche Leistungen bei der Kundschaft beliebt sind und welche weniger. Daraus lassen sich Erkenntnisse für die betriebswirtschaftliche Optimierung des eigenen Portfolios gewinnen.
 

Mehrwertsteuersenkung und Kassensysteme

Durch das Konjunkturpaket gibt es außerdem eine weitere Herausforderung für Betriebe, die die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen. Bis zum Jahresende müssten die Kassen- und Warenwirtschaftssysteme mit dem niedrigeren Steuersatz angepasst werden, was einen enormen Aufwand bedeutet. Was dies genau bedeutet, wer unterstützen kann beziehungsweise welche Folgen drohen, erfahren die Teilnehmer ebenfalls in der Veranstaltung. 

Anmeldung (Leipzig) 

Termin und Ort
6. Juli 2020 | 9 bis 11 Uhr
Haus des Handwerks
Dresdner Straße 11/13 | 04103 Leipzig
 

Anmeldung (Eilenburg)

Termin und Ort
13. Juli 2020 | 9 bis 11 Uhr
Bürgerhaus Eilenburg
Franz-Mehring-Straße 23 | 04838 Eilenburg
 

Anmeldung (Grimma) 

Termin und Ort
6. Juli 2020 | 14 bis 16 Uhr
Regionalbüro der Handwerkskammer zu Leipzig
Schulstraße 67 | 04668 Grimma

 

Kassensysteme – was ist grundsätzlich zu beachten?

 

Kasse mit Banknoten. Bild: Andrey Popov / stock.adobe.com
Andrey Popov / stock.adobe.com

Alle Regelungen, die derzeit bei Kassensystemen greifen, sind in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV bzw. Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2017 festgeschrieben.

Die Verordnung soll einen umfassenden Manipulationsschutz bei Aufzeichnungen in Kassensystemen sicherstellen. Neben der derzeit umzusetzenden Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) regelt die Verordnung außerdem die Anmeldung einer elektronischen Kasse beim Finanzamt sowie die Übermittlung der relevanten Kassendaten über eine einheitliche Schnittstelle.



Bei der aktuell verpflichtenden Einführung der TSE gibt es für die unterschiedlichen Kassenarten drei verschiedene Fristen:
 

  1. Nicht aufrüstbare PC-Kassen, die vor dem 26. November 2010 angeschafft wurden, müssen ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Registrierkassen, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Die Frist hierfür ist bereits Ende 2019 ausgelaufen.
     
  2. Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 gekauft wurden, aber nicht mit TSE-fähig sind, müssen bis Ende 2022 ausgetauscht werden.
     
  3. Bis 30. September 2020 müssen Kassen, die mit einer TSE ausgerüstet werden können, auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Die Handwerkskammer zu Leipzig bemüht sich derzeit gemeinsam mit dem ZDH um eine Regelung zur Verlängerung/Nichtbeanstandung.

Beim Kauf eines neuen Kassensystems ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

  • Es sollte eine Kassen(-Software) eingesetzt werden, die nach den "GoBD" aufgebaut ist und die Daten sicher archiviert.
     
  • Die Kasse muss zwingend eine Schnittstelle zum Auslesen haben.
     
  • Die Kasse muss über einen eingebauten Manipulationsschutz verfügen. Dies ist die sogenannte TSE.
     
  • Die Daten aus der Kasse müssen dauerhaft und (manipulations-) sicher archiviert werden können, verfügbar für die Dauer von zehn Jahren.

Darüber hinaus besteht auch weiterhin die Möglichkeit eine offene Ladenkasse mit Kassenbuch, Belegen und Zählprotokoll zu führen.
 

 Tipp! Musterschreiben zur Fristverlängerung für Betriebe

Die Handwerkskammer zu Leipzig bemüht sich seit geraumer Zeit gemeinsam mit dem ZDH um eine Regelung zur Verlängerung/ Nichtbeanstandung. Leider ist aktuell nicht sicher abschätzbar, ob eine Verlängerung der Frist noch erreichbar sein wird. Aus diesem Grund stellen wir zur Unterstützung unserer Betriebe ein Muster für einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Aufrüstung gemäß § 148 AO als Orientierungshilfe zur Verfügung. Den Betrieben empfehlen wir weiterhin, mit Ihrem Steuerberater zeitnah hierzu Rücksprache zu halten.
 

 



fritzsche-anett-web2023 Marco Kitzing

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