Personal, Puzzle, Mitarbeiter, Team. Bild: tomertu / stock.adobe.com
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Personal

Früher oder später stellt sich auch bei einem neu gegründeten Handwerksbetrieb die Frage nach der Einstellung von Personal. Zu Beginn sind in manchen Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen sämtliche Arbeiten vom Unternehmer allein zu erledigen. Wenn Sie aber an Spitzenzeiten in der Produktion oder an das Einhalten von Lieferterminen denken, dürfte die Notwendigkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern, je nach Leistungsumfang, deutlicher werden.

In der Startphase erhalten Unternehmer häufig Hilfestellung von Familienangehörigen oder Bekannten. Insgesamt gesehen, müssen Sie jedoch davon ausgehen, dass ein leistungsfähiges Unternehmen im Regelfall nicht ohne Personal betrieben werden kann. Auch wenn Sie als Unternehmer besonders tatkräftig und engagiert arbeiten, können Sie auf Dauer nicht die Leistung mehrerer Personen erbringen. Doch beachten Sie, dass die Einstellung von Personal nur dann sinnvoll ist, wenn deren Auslastung gewährleistet ist.
 

Sozialversicherung

Jeder Arbeitnehmer unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Sie unterteilt sich in:

  • Krankenversicherung (KV),
  • Rentenversicherung (RV),
  • Pflegeversicherung (PV),
  • Arbeitslosenversicherung (AV),
  • Unfallversicherung (UV).

Die Anmeldung des Arbeitnehmers (Arbeiter und Angestellte) für die KV, RV, AV und PV erfolgt bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu Beginn seiner Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss Ihnen daher die Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse und den Sozialversicherungsausweis (enthält die Versicherungsnummer) vorlegen. Die Krankenkasse erhält dann die monatlichen Beiträge der genannten Versicherungen. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ausnahme geringfügig Beschäftigte und mit Ausnahme der Pflegeversicherung in Sachsen) getragen. Die Beiträge errechnen sich nach den jährlich neu festgelegten Prozentsätzen der Versicherungsträger. Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Krankenkasse folgende Meldungen abgeben:

  • Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung,
  • Unterbrechungsmeldung,
  • sonstige Entgeltmeldungen.

Für die Meldung zur Sozialversicherung, die über die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt, wurde ein einheitlicher Vordruck erstellt. Dieser ist bei den gesetzlichen Krankenkassen erhältlich. Weiterhin bieten die Krankenkassen ein kostenfreies Computerprogramm an. Mit sv.net können Sie Meldungen zur Sozialversicherung sowie Beitragsnachweise erstellen und verschlüsselt per E-Mail an die Krankenkasse übermitteln.

Für die Erstellung der Meldung zur Sozialversicherung benötigen Sie die Betriebsnummer Ihres Handwerksbetriebes. Zuständig für die Vergabe der Betriebsnummer ist der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in 66121 Saarbrücken, Eschberger Weg 68, Telefon 0180 1664466 (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei anrufen aus Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise.), Telefax 0681 849-499, www.arbeitsagentur.de – Unternehmen – Sozialversicherung – Betriebsnummern-Service.

Ein neues Informationsportal für Arbeitgeber informiert über Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung.
 

Berufsgenossenschaft (BG)

Die Meldung zur Unfallversicherung (UV) muss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung erfolgen. Durch die Unfallversicherung wird der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle usw. finanziell abgesichert. Die Beiträge dazu zahlen ausschließlich Sie als Unternehmer auf Basis des Bruttolohnes des Arbeitnehmers und einem von der Berufsgenossenschaft festgelegten Beitragsfuß. Auch Sie als Unternehmer können der Pflichtversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Dies hängt ausschließlich davon ab, welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist. Entscheidend dafür ist die Satzung. In dieser wird unter anderem geregelt, ob sich der Unternehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) (Mittelstraße 51, 10117 Berlin, kostenlose Infoline: 0800 6050404) oder unter www.dguv.de erfragt werden.
 

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – SOKA BAU

Die Schwesternkassen „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK) und „Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG“ (ZVK Bau) sind unter dem Dach der SOKA BAU in Wiesbaden zu einer einheitlichen Service- und Vorsorgeinstitution für die Bauwirtschaft zusammengeschlossen. Ob Ihr Handwerksbetrieb zur Teilnahme an den beiden Sozialkassenverfahren verpflichtet ist, leitet sich aus der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge ab. Für einen Großteil der Betriebe, die gewerbliche Bauten errichten, bauliche Leistungen erbringen (Erstellung, Instandsetzung und Änderung, Beseitigung von Bauwerken) ist die Teilnahme am Sozialkassenverfahren Pflicht.

Die beiden Kassen erheben Beiträge, die zur Finanzierung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer oder witterungsbedingten Ausfällen dienen. Ihr Arbeitgeberbeitrag ist kein Arbeitslohn. Sie müssen für jeden Arbeitnehmer ein persönliches Konto bei der Sozialkasse einrichten. Weiterhin ist es erforderlich einen Meldeschein mit Angaben der Bruttolohnsumme, der Beschäftigungstage, die Anzahl der Ausfallstunden und gewährte Urlaubstage sowie die dafür gezahlte Vergütung zu übermitteln. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet für die Anmeldung am Sozialkassenverfahren. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.soka.de oder bei der SOKA BAU, Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 7074000.
 

Lohnfortzahlung in Klein- und Mittelbetrieben

Die Lohnfortzahlungsversicherung ist eine Versicherung für kleine Betriebe (bis 30 Beschäftigte), die verhindern soll, dass Sie als Unternehmer durch unvorhergesehene Fälle (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zahlung von Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld, ...) in Existenznot geraten. Die erforderlichen Mittel bringen die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber durch Umlagen auf. Die Ermittlung der Beiträge erfolgt durch die Krankenkasse. Die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung werden von den Allgemeinen Ortkrankenkassen (AOK), den Innungskrankenkassen und der Bundesknappschaft erhoben, von diesen Krankenkassen werden auch die entsprechenden Leistungen gezahlt.

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Markus Richter

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