Qualitätsmerkmal, CE-Kennzeichnung, Bleistift, Made in Germany. Bild: blende11.photo / fotolia.com
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CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität eines Produktes mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung ist ein wesentlicher Hinweis darauf (aber kein Nachweis dafür), dass ein Produkt den EU-Rechtsvorschriften entspricht. Damit wird ein freier Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedstaaten und Island, Norwegen sowie Liechtenstein) und der Türkei ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Waren im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Türkei oder einem anderen Land hergestellt werden. Die CE-Kennzeichnung bedeutet nicht, dass ein Produkt in der Europäischen Union hergestellt wurde. Sie bescheinigt nur, dass die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Daher ist sie für die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und für andere maßgebliche Betroffene (zum Beispiel Händler) als wesentliche Information einzustufen.
 

Konformitätsbewertung

Die CE-Kennzeichnung dient keinen kommerziellen Zwecken, ist also kein Marketinginstrument. Sie ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst und gibt an, dass ein Produkt von seinem Hersteller für konform mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erklärt wird. Die Konformitätsbewertung ist ein vom Hersteller durchgeführter Vorgang, mit dem nachgewiesen werden soll, dass bestimmte Anforderungen an ein Produkt erfüllt worden sind. Ein Produkt wird sowohl in der Entwurfs- als auch in der Fertigungsstufe einer Konformitätsbewertung unterzogen. In der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 sind Definition, Form und allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt. Im Beschluss Nummer 768/2008/EG finden sich die Festlegungen für die Konformitätsbewertungsverfahren, die für die Anbringung der CE-Kennzeichnung durchlaufen werden müssen. Die sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Anbringung der CE-Kennzeichnung sind überwiegend nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 und des Beschlusses Nummer 768/2008/EG verfasst.
 

Hersteller trägt alleinige Verantwortung

Unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassen ist, trägt der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie für die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Er kann jedoch einen Bevollmächtigten (sogenannte „benannte Stelle“) benennen, der in seinem Namen die Bewertung der Konformität mit den europäischen Richtlinien prüft und eine mit den Richtlinien konforme CE-Kennzeichnung übernimmt. Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produktes dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und/oder den Begleitunterlagen angebracht.
 

Ursprung der CE-Kennzeichnung

Anfang der 90er-Jahre wurden wesentliche Voraussetzungen für den Abbau von technischen Handelshemmnissen und dem verbundenen freien Warenverkehr von Produkten und Dienstleistungen innerhalb eines europäischen Binnenmarktes geschaffen. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die verpflichtende Regelung zur CE-Kennzeichnung von bestimmten Produktgruppen, wie zum Beispiel für Maschinen, Bauprodukte, Medizinprodukte oder elektrischer Betriebsmittel. „CE“ steht für den französischen Begriff der Europäischen Gemeinschaften (Communautés Européennes).

Mehr Informationen

Die Europäische Kommission hat eine Liste von „benannte[n] Stelle[n]“ veröffentlicht, die Hersteller bei der Konformitätsbewertung unterstützt. Unter „Country“ wird die Liste nach dem Sitz der Prüforganisation gefiltert, unter „Legislation“ kann nach der jeweiligen Verordnung (zum Beispiel Baustoffe) gefiltert werden. (Stand: 28. Juli 2017)

Die Deutsche Akkreditierungsstelle biete ebenfalls eine Datenbank zu akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen an.

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Stefan Lorenz

Technischer Betriebsberater

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