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Internationale Märkte. Bild: aboutpixel.de

Grenzüberschreitend arbeiten - Erbringen von Dienstleistungen in der Europäischen Union

In den Staaten der Europäischen Union gelten die sogenannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet. 

 

1. Dienstleistungsfreiheit

Selbständige können innerhalb der EU eine gewerbliche Tätigkeit ohne sich niederzulassen befristet ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten.

Das heißt: dem EU-Bürger ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie er die Bedingungen erfüllt, die auch von den Inländern gefordert werden. Er muss also die Befähigung nachweisen und nach den Vorschriften des Gastlandes arbeiten. Der Nachweis der Befähigung ist mittels einer EU-Bescheinigung, die in Deutschland von der regional zuständigen Handwerkskammer ausgestellt wird, möglich.

In diesem Zusammenhang können die Unternehmen ihre Mitarbeiter zur Verrichtung von Arbeiten ins europäische Ausland entsenden. Durch die Übergangsregelungen war Arbeitgebern der Beitrittsstaaten von 2004 die Entsendung ihrer Mitarbeiter im Rahmen von Werkverträgen in einzelnen Gewerben bis Ende April 2011 nur im Rahmen von Werkverträgen mit Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Diese Einschränkung gilt aktuell nur noch für die Beitrittsstaaten von 2007, Bulgarien und Rumänien. Auftraggeber sollten sich bei Beauftragung von SUB-Unternehmen aus diesen Ländern im Vorhinein erkundigen, ob für die Branche eine Arbeitserlaubnis EU nachgewiesen werden muss.

 

Übergangsregelungen

Deutschland hat die Dienstleistungsfreiheit für das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie Sonstige Dienstleistungen (nur Tätigkeiten von Innendekorarateuren) für die Beitrittsstaaten von 2007 (Rumänien und Bulgarien) noch bis maximal 31. Dezember 2013 eingeschränkt.

Die Merkblätter 7 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland), 16a (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland) der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de), informieren darüber ausführlich und aktuell.

Selbständige aus den Beitrittsländern können allein ohne Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern bereits ab dem 1. Mai 2007 ihre Leistungen auch in den ausgeschlossenen Tätigkeiten in Deutschland anbieten.

 

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmer haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedstaaten.

Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt war für die Bürgerinnen und Bürger aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern von 2004 bis zum 30. April 2011 aufgrund der oben genannten Übergangsregelung beschränkt. Seit dem 1. Mai dürfen sie nun ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis in Deutschland ein Anstellungsverhältnis eingehen. Für die Arbeitnehmer der 2007 beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien gilt die Beschränkung maximal noch bis zum 31. Dezember 2013, das heißt sie benötigen noch immer eine Arbeitserlaubnis EU, um in Deutschland tätig zu werden.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität http://ec.europa.eu informiert über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern von und auch die noch bestehenden Beschränkungen der Beitrittsstaaten von 2007.

 

3. Sozialversicherung

In die EU entsandte Mitarbeiter müssen den Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient das Formular A1 (Schweiz/Norwegen/Liechtenstein/Island: E 101), das von der zuständigen Krankenkasse ausgefüllt wird. In Deutschland kann dies bei www.dvka.de → Arbeiten im Ausland / Bescheinigung A1 beantragt werden.

 

4. Niederlassungsfreiheit

Die Gründung eines Betriebes in der EU erfolgt auf der Basis der Gewährung der Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger ein Unternehmen und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland eine Betriebsstätte im Land seiner Wahl innerhalb der Europäischen Union gründen kann. Gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Ausländern zu erfüllen, damit nicht Inländer strengeren Regeln unterworfen werden als Ausländer. Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen angewandt.

Der Immobilienerwerb zur Nutzung für die gewerbliche Tätigkeit ist uneingeschränkt möglich. Siehe auch: Unternehmerisch tätig in Sachsen: Leitfaden für Existenzgründer aus den neuen EU-Ländern: www.polen-tschechien-kontakt.info.

 

5. EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

In ausgewählten Fällen wird bei der Beteiligung an Ausschreibungen, bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Dabei müssen allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch aussagekräftige Dokumente und eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien und Österreich benötigt. Diese Bescheinigung stellt die zuständige Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage aus. Für nähere Informationen steht Ihnen gern Carolin Brauer, Telefon 0341 2188-304, zur Verfügung.

 

6. Kapitalverkehrsfreiheit

Die Kapitalverkehrsfreiheit stellt eine notwendige Begleitmaßnahme für alle anderen Freiheiten dar. Sie garantiert, dass Geldströme über nationale Grenzen der EU ohne Behinderung fließen können.

 

7. Arbeiten und Lernen in Europa

Die Bundesagentur für Arbeit startete im Januar 2005 bundesweit mit 15 lokalen Europaservicestellen. Die sächsische Geschäftsstelle befindet sich in Dresden. Mit dieser Serviceeinrichtung soll die berufliche Mobilität innerhalb der EU gefördert werden. Die sächsischen Arbeitgeber werden bei der Suche nach geeignetem Personal für das Ausland aber auch die Vermittlung von europäischen Fachkräften in deutsche Beschäftigungsverhältnisse unterstützt. Weiterhin werden mobilitätswillige sächsische Interessenten zu allen Fragen der Arbeitsaufnahme im europäischen Ausland beraten.

Die Bundesagentur für Arbeit, Teamleiterin Europaservice Gudrun Pieper, erreichen Sie online unter www.europaserviceba.de oder Telefon +49-351-43896-330, Telefax +49-351-43896-353 oder E-Mail: dresden-zav.europaservice@arbeitsagentur.de. Das Angebot beinhaltet sowohl die EURES-Beratung als auch die Berufsberatung zu Europa. "EURES" hilft Arbeitnehmern Grenzen zu überwinden.

 

Bild: aboutpixel.de

Kautionspflichten in der Schweizweiter
Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer mittel- und osteuropäischer Länder ab 1. Mai 2011  PDF-Datei [152kB]
Beschäftigung von mittel- und osteuropäischen Arbeitnehmern  PDF-Datei [126kB]
Dienstleistungsfreiheit: Änderungen für mittel- und osteuropäische Dienstleistungserbringer ab Mai 2011  PDF-Datei [151kB]
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