Metallbauer in der Werkstatt. Bild: michaeljung / fotolia.com
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Rentenreform

Mütterrente und Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren: Der Bundesrat hat am 13. Juni 2014 die Rentenreform endgültig verabschiedet. Seit 1. Juli 2014 sind durch das "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)" verschiedene Neuregelungen in Kraft getreten.

Im Handwerk hatten bereits die Reformpläne zu gemischten Reaktionen geführt. Der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerk (ZDH), Hans Peter Wollseifer hatte beispielsweise vor einer Frühverrentungswelle und ausufernden Kosten gewarnt und mehr Demografiefestigkeit bei den Plänen gefordert. Er plädierte dafür, die Arbeit für Ältere attraktiver zu machen, schließlich wird die Kompetenz älterer Mitarbeiter dringend benötigt. Deutschlands oberster Handwerker hatte sich deshalb für einen flexibleren Übergang in den Ruhestand durch Teilrenten mit höheren Hinzuverdienstgrenzen ausgesprochen. Nun ist es doch anders gekommen.

Eine Kurzübersicht der neuen Regelungen:

Abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahre
Voraussetzungen:
  • Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren: hierzu zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ausgeschlossen sind Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn, es sei denn die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Betriebs verursacht).

    Wichtig für selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker: Auch freiwillige Beitragszeiten werden für die Wartezeit angerechnet, sofern 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.
  • Die abschlagsfreie Rente gilt für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014 für Geburtsjahrgänge bis 1952; für die ab 1953 Geborenen steigt je Jahrgang das Renteneintrittsalter um 2 Monate.
Mütterrente: Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
  • Versicherte, die am 1. Juli 2014 bereits Rente beziehen, erhalten einen zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind (28,61 Euro West, 26,39 Euro Ost) als Zuschlag zur Rente ohne jegliche Kürzung ("on top").
  • Für die übrigen Versicherten, die noch keine Rente beziehen, erfolgt eine Addition mit anderen Beitragszeiten des jeweiligen Kalendermonats bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.
Erwerbsminderungsrente
  • Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr.

  • Bessere Bewertung der Zurechnungszeit durch Günstigerprüfung: die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden nicht berücksichtigt, sofern diese in der Vergleichsbewertung einen geringeren Wert ergeben.

Reha-Budget
  • Dynamische Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung.
Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Zulässigkeit von mehrfachen Befristungen von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert.
Neben diesen gesetzlichen Änderungen hat der Bundestag folgenden Entschließungsantrag gefasst:

Von einer Arbeitsgruppe sollen bis Herbst 2014 folgende Vorschläge erarbeitet werden:

  • Reform der Teilrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
    Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen für einen Teilrentenbezug bei zeitgleicher Teilzeitarbeit, um einen besseren gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen.
  • Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    Hier geht es unter anderem auch um die Frage der alleinigen Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.