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Archivbeitrag | Newsletter 2014Qualifikation für Berufskraftfahrer: Ausnahmen für das Handwerk

Ab September müssen Angestellte, die im Beruf hauptsächlich Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren, nachweisen, dass sie gewerbsmäßig Nutzfahrzeuge führen können. So schreibt es das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) vor. Von den hierfür nötigen Qualifikationsmaßnahmen dürften allerdings nur die wenigsten Handwerksunternehmen betroffen sein.

Entwarnung bei Material- oder Ausrüstungstransporten

Bevor also Mitarbeiter zu Bildungsmaßnahmen geschickt werden, sollte geprüft werden, ob sie von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen profitieren. Nach dem BKrFQG bleiben nämlich alle Fahrer von Grund- und Weiterqualifikationspflichten verschont, die für die Ausübung ihres Berufs notwendiges Material oder Ausrüstung transportieren. Allerdings nur, wenn das Führen des Kraftfahrzeugs nicht deren Hauptbeschäftigung ist. Der Begriff "Materialien" bezieht hierbei auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände ein.

Beispiel: Ein Raumausstatter, der runderneuerte Antikmöbel von seiner Werkstatt zum Kunden transportiert, ist von der Regelung befreit. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten, die hin und wieder ein Fahrzeug zu Wartungs- oder Reparaturzwecken abschleppen. Anders verhält es sich beim Angestellten einer Bäckerei, der ausschließlich als Auslieferungsfahrer beschäftigt ist, selbst dann, wenn er nur in Teilzeit beschäftigt ist.

Weiterqualifizierung alle fünf Jahre notwendig

Wer nicht unter die Handwerkerausnahme fällt und seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben hat, muss bis zum 10. September 2014 zumindest eine 35-stündige Weiterqualifizierung nachweisen, die in den Führerschein eingetragen wird. Wurde die Fahrerlaubnis erst nach dem Stichtag erteilt, muss sogar eine umfangreichere Grundqualifikation abgeleistet werden. Ab dem Eintragungsdatum ist dann alle fünf Jahre eine Wiederholung der Weiterqualifizierung erforderlich.

Weiterführende Informationen zu den Regelungen und Auswirkungen des BKrFQG auf das Handwerk bietet die Internetseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer zu Leipzig ist Stefan Lorenz.

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Stefan Lorenz

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