Thermografieaufnahme.
Handwerkskammer zu Leipzig

EnEV 2014: das ist neu seit 1. Mai

Seit 1. Mai gilt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Bei der energetischen Gebäudesanierung werden die Anforderungen nicht weiter verschärft. Änderungen gibt es vor allem im Neubaubereich und bei den Energieausweisen.

Neubauten

Die energetischen Anforderungen an Neubauten steigen ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle. Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der ab 2019 für Bürogebäude gelten wird. Für alle anderen Neubauten soll dieser Standard ab 2021 verbindlich sein.

Altbauten

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.

Energieausweis

Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer beziehungsweise Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Bei Immobilienanzeigen für Verkauf und Vermietung müssen energetische Kennwerte aus Energieausweisen angegeben werden. Hiervon sind allerdings nur neue Energieausweise betroffen, die nach den Regelungen der EnEV 2014 erstellt wurden. Des Weiteren werden die Aushangpflichten von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr erweitert. Außerdem werden ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen eingeführt. Für die Ausstellung von Energieausweise im Wohnbestand muss künftig jeweils eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik angefordert und in den Ausweis eintragen werden. Aussteller müssen Energieausweise und dazugehörenden Unterlagen aufbewahren und den Behörden auf Verlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen.

Zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Gebäudeenergieberater im Handwerk aus dem Kammerbezirk Leipzig sind in der Ökologiedatenbank der Handwerkskammer gelistet.

Für Informationen zu den EnEV-Änderungen steht der Leiter des Sachgebietes Umwelt- und Transferzentrum der Handwerkskammer zu Leipzig Sven Börjesson zur Verfügung.

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Sven Börjesson

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