Was ändert sich 2014? Bild: fotolia.com - Onypix
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Archivbeitrag | Newsletter 20142014 - Änderungen für Handwerksunternehmen und ihre Mitarbeiter

Zum Jahresbeginn sind wieder zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Ob Kfz-Steuer oder neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung - nicht nur im Bereich Lohnabrechnung sind neue Regeln zu beachten. Wichtig sind ebenso die E-Bilanz, das neue SEPA- Zahlungsverfahren und die Gelangensbestätigung im Umsatzsteuerrecht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Relevante Änderungen für Handwerksunternehmen und ihre Mitarbeiter in der Übersicht:

SEPA-Frist wird verlängert

Aus Angst vor einem Zahlungschaos will die EU-Kommission die SEPA-Übergangsfrist um sechs Monate verlängern. Die bisherigen Überweisungs- und Lastschriftverfahren sollen noch bis zum 1. August 2014 gelten. Das Europaparlament und der Rat der EU müssen dem Vorschlag noch zustimmen. Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Umstellung auf das SEPA-Verfahren kündigte EU-Kommissar Michel Barnier Anfang Januar an und will damit Unterbrechungen im Zahlungsverkehr verhindern. Nicht SEPA-konforme Zahlungen werden somit auch nach dem 1. Februar 2014 bis zum 1. August 2014 nicht blockiert. Trotzdem bleibt der 1. Februar das offizielle Fristende. Bisherige Überweisungs- und Lastschriftformen behalten aber noch weitere sechs Monate ihre Funktionsfähigkeit. Damit sollen Firmen und Vereine mehr Zeit zur Umstellung erhalten.

E-Bilanz - Übergangsfrist ist vorbei

Spätestens ab 2014 müssen alle buchführungspflichtigen Unternehmen ihre Bilanzen elektronisch an ihr Finanzamt übermitteln. Alle bilanzierenden Unternehmen - unabhängig von Rechtsform und Größe - sind von der E-Bilanz betroffen. Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 werden nur noch elektronisch angenommen.

Elektronisches Bescheinigungsverfahren wird eingeführt

Das Projekt BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) der Bundesagentur für Arbeit will optional ein einfaches und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung ermöglichen. Basis dafür ist die bestehende technische Infrastruktur des eingestellten Elena-Verfahrens. Von Januar an können Arbeitgeber via BEA Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen an die Arbeitsagentur übermitteln. Arbeitnehmer können dieser elektronischen Übermittlung jedoch ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auf dieses Recht muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten unbedingt hinweisen. Findet eine elektronische Übermittlung statt, erhält der Arbeitnehmer im Anschluss unverzüglich einen Ausdruck der übermittelten Daten von der BA. Neu ist auch, dass die Bescheinigungen nicht mehr per se dem Arbeitnehmer übergeben werden, wenn dieser das Unternehmen verlässt, sondern nur noch auf Anforderung des Arbeitnehmers oder der BA ausgestellt werden.

ELStAM-Verfahren - erstmaliger Abruf

Spätestens mit der Abrechnung für den Dezember 2013 mussten Unternehmen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmalig abrufen. Zwar kann der Arbeitgeber nach dem ersten Abruf noch sechs Monate auf deren Anwendung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist müssen die abgerufenen ELStAM aber angewendet werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab 1. Januar 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von derzeit 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 4.900 auf 5.000 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2014 auf 53.550 Euro jährlich.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung werden 2014 von 3.937,50 auf 4.050 Euro im Monat angehoben. Ein gesamtes Einkommen von über 4.050 Euro bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 52.200 auf 53.550 Euro im Jahr. Ab einem Jahreseinkommen über der neuen Grenze entfällt die Versicherungspflicht bei gesetzlichen Krankenkassen.

 Elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Seit Januar müssen gesetzlich Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch vorlegen. Sie löst die alte Krankenversicherungskarte ab. Die elektronische Gesundheitskarte gilt künftig als Versicherungsnachweis. Wer die Karte beim Arztbesuch vergessen hat, kann sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen oder einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen. Ohne die elektronische Gesundheitskarte oder diesen Nachweis stellt der Arzt eine private Rechnung.

Ermäßigung statt Schuldenerlass

Wer nach 2007 nicht versichert, aber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse war, bekam seine kompletten Altschulden erlassen, wenn er sich bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse gemeldet hat, bei der er zuletzt versichert war. Wer sich erst jetzt meldet, bekommt keinen vollständigen Schuldenerlass mehr, sondern nur eine Ermäßigung. Einen Schuldenerlass gab es für Privatversicherte nicht. Wenn sie aber bis Jahresende 2013 wieder einen Vertrag abgeschlossen haben, wurde ihnen der Prämienzuschlag erlassen und sie wurden in einen günstigen Notlagentarif überführt. Wer erst ab 2014 in die private Kasse zurückgeht, muss den Prämienzuschlag zahlen, kann die Schulden aber stunden lassen.

"Regelmäßige Arbeitsstätte" wird "erste Tätigkeitsstätte"

Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens tätig sind, sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist. Denn ab dem 1. Januar 2014 wird der Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale wird nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte", sondern die "erste Tätigkeitsstätte“ sein. Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien benötigen keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr, wenn sie in Deutschland arbeiten. Sie haben nun das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 gibt es noch für Arbeitnehmer aus Kroatien.

Bildungsgutscheine werden noch gefördert

Das Bundesbildungsministerium fördert Weiterbildungsinteressierte mit dem Bildungsgutschein nur noch bis zum 30. Juni 2014. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers nicht mehr als 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro (gemeinsame Veranlagung) beträgt. Dann übernimmt der Staat nach einer verbindlichen Beratung zur Hälfte die Gebühren für Weiterbildungskurse und Prüfungen. Die Höchstförderung beträgt 500 Euro.

Innergemeinschaftliche Lieferungen - Gelangensbestätigung

Seit dem 1. Januar 2014 muss das liefernde Unternehmen neben dem Doppel der Rechnung als Nachweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine Gelangensbestätigung oder alternative Nachweise führen.

Insolvenzrecht ändert sich

Ab Juli hat der Schuldner die Möglichkeit, sich nach drei Jahren von seiner Restschuld zu befreien, wenn er innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleicht. Außerdem wird das Bankenprivileg abgeschafft und alle Gläubiger werden gleichbehandelt.

Kurzarbeitergeld wird verlängert

Vor einem Jahr wurde das Kurzarbeitergeld von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt. Nun hat das Bundesarbeitsministerium die verlängerte Bezugsdauer um ein Jahr verlängert. Kurzarbeitergeld kann nun auch für die im Jahr 2014 beginnende Kurzarbeit zwölf Monate lang in Anspruch genommen werden.

Mindestlohn für Zeitarbeiter

In der Zeitarbeitsbranche sind rund 800.000 Menschen beschäftigt und die bekommen ab dem 1. Januar 2014 einen neuen Mindestlohn. Im Westen soll die Mindestbezahlung um 3,8 Prozent auf 8,50 Euro steigen, im Osten sogar um 4,8 Prozent auf 7,86 Euro. Der neue Mindestlohn ist allgemeinverbindlich.

Energieeinsparverordnung

Die novellierte Energieeinsparverordnung, kurz EneV, wird voraussichtlich im Mai 2014 in Kraft treten. Damit werden Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu verbessern.

EEG-Umlage steigt weiter

2014 wird die Umlage für die Kilowattstunde Strom um 0,963 Cent auf 6,240 Cent angehoben. Ein Haushalt mit einem Durchschnittsverbrach von 3.500 Kilowattstunden im Jahr wird im Monat 2,73 Euro mehr bezahlen müssen.

Handynutzung im Ausland

Ab dem 1. Juli des kommenden Jahres müssen Verbraucher innerhalb der EU für Anrufe in die Heimat nur noch 23 Cent die Minute bezahlen. Eingehende Anrufe im Ausland müssen mit sechs Cent die Minute bezahlt werden. Das Versenden einer SMS im Ausland wird sieben Cent kosten, ein Megabyte Datenvolumen darf nicht mehr als 24 Cent kosten.

Brief- und Paketkosten steigen

Ab dem 1. Januar 2014 wird eine Briefmarke für einen Standardbrief bis 20 Gramm 60 statt 58 Cent kosten. Das Einschreiben verteuert sich um zehn Cent auf 2,15 Euro. Pakete mit einem Gewicht über zwei Kilo werden neun Cent mehr kosten.

Kfz-Steuer wird teurer

Für alle Autos, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, müssen die Autobesitzer ab 1. Januar 2014 für jedes Gramm CO2, das den Grenzwert von 95 Gramm Kohlendioxid übersteigt, zwei Euro bezahlen. Fahrzeuge, die vor Juli 2009 neu in den Straßenverkehr gebracht wurden, werden wie gewohnt nur nach Schadstoffklasse und Hubraum besteuert.

Steuerbefreiung entfällt

Die Steuerbefreiung von maximal 150 Euro für Diesel-Pkw entfällt ab 2014.

Bußgeldkatalog wird verschärft

Zum 1. Mai 2014 gibt es Änderungen im Bußgeldkatalog. Die Neuverordnung nimmt Anpassungen bei den Bußgeld-Regelsätzen vor. Die Obergrenze des Verwarnungsgeldes wird auf 55 Euro und die Eintragungsgrenze auf 60 Euro Bußgeld angesetzt. Statt einen bis sieben Punkte soll es je nach Schwere des Vergehens nur noch einen, zwei oder drei Punkte geben. Dafür ist der Führerschein auch schon bei acht Punkten weg, statt bisher bei 18.

Lkw-Führerschein

Berufskraftfahrer müssen die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung in ihrem Führerschein eintragen lassen. Lkw-Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Für Handwerker gibt es eine Ausnahmeregelung, wenn sie Material oder Ausrüstung befördern, dass sie zur Berufsausübung verwenden. Hierzu zählen die Werkzeuge, Ersatzteile, Materialien und Werkstoffe. Der Fahrer darf die Materialien nicht nur transportieren oder ausliefern, er muss auch mit ihnen arbeiten.

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Christian Likos

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