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Abfall. Bild: aboutpixel.de - Uwe Dreßler

Abfallentsorgung in Kleinbetrieben

Mit diesen Informationen soll kleinen Unternehmen ein kurzer Überblick gegeben werden, was sie beachten müssen, um ihre Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Unterteilt werden Abfälle in Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung.

In der Regel müssen Abfälle zur Beseitigung (zum Beispiel haushaltähnliche Gewerbeabfälle) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder von ihnen beauftragten Dritten überlassen werden.

  • Stadtreinigungsamt,
  • Kreiswerke Delitzsch,
  • RWE, …

Welche Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen sind, insbesondere gefährliche Abfälle zur Beseitigung ist in den entsprechenden Abfallwirtschaftssatzungen nachzulesen. Für bestimmte Abfälle gibt es eine Rücknahmepflicht seitens der Hersteller. Hierzu sind flächendeckende Entsorgungssysteme mit entsprechenden Rücknahmeinrichtungen aufgebaut worden. Dies gilt beispielsweise für:

  • Batterien,
  • PU-Schaumdosen,
  • Altfahrzeuge,
  • Verpackungen mit dem Interseroh-Zeichen, …

Bei Abfällen zur Verwertung hat der Abfallerzeuger die freie Wahl des Entsorgungs(fach)betriebes. Bestimmte Anforderungen werden hierbei an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen

  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle, …,

und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

  • Beton,
  • Ziegel,
  • Fliesen – alle ohne gefährliche Stoffe, …,

gestellt. An dieser Stelle soll nun auf besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingegangen werden. Das sind gefährliche Abfallarten, die bestimmte Gefährdungsmerkmale aufweisen, wie gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, ätzend, explosibel oder brennbar. Einige Beispiele:

  • Altöle und Leuchtstoffröhren,
  • Bremsflüssigkeit und Lösemittel,
  • Fettabscheiderinhalte, …

 
Wichtig

In den Abfallsatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte ist die Möglichkeit oder auch Pflicht zur Annahme von Kleinmengen gefährlicher Abfälle geregelt. Unter Kleinmengen versteht man einen jährlichen Anfall von bis zu insgesamt 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Diese Abfälle können meist selbst angeliefert werden:

  • Schadstoffmobile,
  • Abfallentsorgungsanlagen und Sammelplätze entsprechend der jeweiligen Abfallsatzung, ...

Gefährliche Abfälle sind besonders überwachungsbedürftig. Größere Mengen bis 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr werden in kleinen Unternehmen in der Regel über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt.
 

Achtung

Der Abfallerzeuger hat sich vom Einsammler/Entsorger einen Übernahmeschein aushändigen zu lassen. Dies gilt ebenso für Kleinmengen. Darüber hinaus ist der Einsammler für die Entsorgung und Nachweisführung zuständig. Bei dem vereinfachten Nachweisverfahren, dies betrifft überwachungsbedürftige Abfälle, wie zum Beispiel Altreifen, gilt anstatt des Übernahmescheins auch ein Liefer- oder Wiegeschein, auf denen allerdings die erforderlichen Angaben wie auf dem Übernahmeschein vorhanden sein müssen.

Die Belege sind in einem Nachweisbuch (zum Beispiel Ordner) chronologisch abzulegen und drei Jahre lang aufzubewahren. Bei der Auswahl von Entsorgungsunternehmen sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der Entsorger über eine Transportgenehmigung (gilt nicht für Entsorgungsfachbetriebe) und einen Sammelentsorgungsnachweis verfügt und Beratung zur Abfalltrennung und -lagerung sowie zur erforderlichen Nachweisführung anbietet.

Auf Wunsch werden in der Regel entsprechend zugelassene Abfallbehälter zur Verfügung gestellt. Entsorgungsbetriebe, die das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben und von der zuständigen obersten Behörde anerkannt sind, nennen sich Entsorgungsfachbetriebe und zeichnen sich durch hohe Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit aus. Abfallerzeuger sollten sich die Urkunde zeigen beziehungsweise eine Kopie aushändigen lassen.

  

Bild: aboutpixel.de - Uwe Dreßler

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