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Unternehmerpflichten für Tischler

Die wichtigsten Unternehmerpflichten sind hier aufgeführt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nach BGV A1 – Grundsätze der Prävention –

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Hierbei ist von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen, hier nur einige Beispiele:
  • die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden oder gering gehalten wird,
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,
  • bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik zu berücksichtigen,
  • Schutzbedürftige Beschäftigte sind besonders zu berücksichtigen,
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
Die oben genannten Maßnahmen sind nach den Bestimmungen des § 3 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren und durchzuführen.
  • Maßnahmen sind auf Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen,
  • Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist anzustreben.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation und Auskunftspflichten

Der Unternehmer muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen. Diese beinhaltet:
  • Ermittlung von Gefährdungen und Einleitung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere zu untersuchen:
  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln,
  • die Gestaltung der Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  • ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Insbesondere, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Der Unternehmer hat das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung zu dokumentieren und der Berufsgenossenschaft auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

§ 4 Unterweisung der Versicherten

Ganz wichtig ist die Unterweisung der Versicherten nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Unterweisung muss:
  • ausreichend und angemessen sein,
  • auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sein,
  • bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen,
  • der Gefährdungsentwicklung, insbesondere bei Unfällen, angepasst und wiederholt werden.
Die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist zu dokumentierten. Die Dokumentation muss beinhalten:
  • wer an der Unterweisung teilgenommen hat (durch Unterschrift zu bestätigen),
  • wer unterwiesen hat,
  • was der Inhalt war.
Außerdem hat der Unternehmer den Beschäftigten die Unfallverhütungs-vorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz § 2 sind vom Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen. Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Ebenso ist im ASiG § 5 geregelt, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Diese haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Betriebsbegehung.

Die erforderlichen Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind der Anlage 2 „Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten“ zu entnehmen.

Alternatives Betreuungsmodell – Unternehmermodell

Grundlage ist die BGV A2 – „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Anlage 2 (Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten). Im Tischlerhandwerk hat ein Teil der Unternehmen das Unternehmermodell gewählt. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind nun vom Unternehmer selbst durchzusetzen. Voraussetzung ist die Teilnahme an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der Holz-BG.

Bedarfsorientierte Betreuung

Über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung kann der Unternehmer selbst entscheiden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist von ihm die bedarfsorientierte Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitsicherheit selbst einzuschätzen. Bei besonderen Anlässen ist der Unternehmer verpflichtet, sich in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachkundig betreuen zu lassen. Besondere Anlässe können sein: Einführung neuer Arbeitsmittel oder -stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial haben, die Untersuchung von Unfällen uvm. – siehe dazu Anlage 2 der BGV A2.

Die bedarfsorientierte Betreuung kann über den Anschluss an den technischen Beratungsdienst der Holz-BG oder über eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) erfolgen. Ebenso durch den Anschluss an den Arbeitsmedizinischen Dienst der BG oder einen externen Betriebsarzt.
Zusätzlich zur bedarfsorientierten Betreuung sieht die Holz-BG eine Grundbetreuung durch einen Betriebsarzt in Abständen von fünf Jahren vor. (Die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen bleibt davon unberührt.)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten

Nach der BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sind die Mindesteinsatzzeiten der Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten entfallen. Die Regelbetreuung setzt sich nun aus einer „Grundbetreuung“ und einer „anlassbezogenen Betreuung“ zusammen. Grundlage ist die Anlage 1 der BGV A2.

Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und  Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Es ist also nicht mehr erforderlich, dass sowohl Betriebsarzt als auch Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort tätig werden müssen.

Die Grundbetreuung ist abhängig von der Gefährdung in den einzelnen Branchen und muss spätestens nach fünf Jahren durchgeführt werden. Die Grundbetreuung und damit die Gefährdungsbeurteilung werden durch geeignete Handlungshilfen, insbesondere durch internetbasierte Programme unterstützt. Sie ersetzen jedoch nicht die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten durch oben genannte Fachleute. Zur anlassbezogenen Betreuung ist der Unternehmer bei Veränderungen im Betrieb verpflichtet, wie beispielsweise bei:
  • Neuplanung oder Änderung von Betriebsanlagen oder Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe
  • Unfällen und Berufskrankheiten
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
  • Eingliederung behinderter Menschen u.v.m.
Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung können kombiniert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich Unternehmen zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen.

§ 20 Sicherheitsbeauftragte

Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bei Betrieben mit 21 bis 50 Versicherten ist wenigstens ein Sicherheitsbeauftragter, bei 51 bis 100 Versicherten wenigstens Zwei schriftlich zu benennen. Die Aufgaben sind in Anlage 2 zur BGV A1 beschrieben. Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der BG teilzunehmen.

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte (Beschäftigte) im Freien, sind infolge der erhöhten Unfall- und Gesundheitsgefahren, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

Bei mehr als einem anwesenden Versicherten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten zehn Prozent der im Unternehmen Versicherten. Der Ersthelfer muss bei einer von der BG für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sein. Die Fortbildung hat dann aller zwei Jahre zu erfolgen.
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