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Lang dauernde Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Leipzig - Existenzgefährdung?

Wie können anliegende Betriebe reagieren?

Straßenbaumaßnahmen werden - und das ist gut so - noch einige Jahre das Bild unserer Städte prägen. Dennoch bringen lang dauernde Straßenbaumaßnahmen für anliegende Betriebe zeitweise Beeinträchtigungen mit sich, die bis zur Existenzgefährdung führen können. Bereits seit längerer Zeit bemüht sich die Handwerkskammer zu Leipzig gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Stadt Leipzig um Lösungen und Maßnahmen, die zumindest partiell die wirtschaftlichen Auswirkungen von lang dauernden Straßenbaumaßnahmen vermindern können.

Im Falle der existentiellen Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der BGH folgende Grundsätze entwickelt: Der Anlieger muss die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Bauträger müssen jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden.

Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist.

Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs entstehen. Bewegen sich also die Arbeiten der Träger der Baumaßnahme innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit, ist ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben. Dazu einige Hinweise zur Verfahrensweise:

 

1. Anträge auf Entschädigungen

Anträge auf Entschädigungen können unter Beachtung oben genannter Grundsatzes von betroffenen anliegenden Unternehmen beim jeweiligen Baulastträger (LVB, WESAG, Tiefbauamt, Stadtwerke, Wasserwerke, Telekom) der Baumaßnahme gestellt werden. Beratung und entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Diesen Antrag senden Sie bitte an das

 

Tiefbauamt der Stadt Leipzig,
Justitiar,
Prager Straße 20/28,
04103 Leipzig,

 

und eine Kopie dieses Antrages an Ihre

 

Handwerkskammer zu Leipzig,
Hauptabteilung Wirtschaftsförderung,
Dresdner Straße 11/13,
04103 Leipzig.

 

In diesem Fall sollte in dem Antrag insbesondere darauf verwiesen werden, dass die Straßenbaumaßnahme lang dauernd war und gegebenenfalls nicht planmäßig verlief. Weiterhin sollte die zeitliche Darstellung des gesamten Bauablaufes einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse (wie zum Beispiel nicht angekündigte Straßensperrung, Nichtbegehbarkeit des Fußweges, kein Anlieferverkehr möglich, außerplanmäßige Abschaltung der Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, Strom usw.) während der Bauzeit vorgelegt und nach Möglichkeit dokumentiert werden.

Über die Gewährleistung von Entschädigungsleistungen kann nach Prüfung nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Wir empfehlen, im Vorfeld über das Projekt der KfW-Mittelstandsbank "Unternehmen in Schwierigkeiten" die existentiellen Auswirkungen feststellen zu lassen. Diese Beratung ist für Mitgliedsbetriebe kostenlos und wird über Ihre Handwerkskammer koordiniert.

 

2. Sondernutzungsgebühren für Werbeträger

Sondernutzungsgebühren für Werbeträger (Hinweis- und Werbeschilder), die aufgrund öffentlicher Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt oder errichtet werden, werden auf Antrag gemäß Sondernutzungssatzung § 6 (4) der Stadt Leipzig erlassen. Die entsprechenden Anträge dazu sind an die Stadtkämmerei, Abteilung Werbung, zu stellen.

 

3. Mietminderung bei Beeinträchtigung

Wir empfehlen weiterhin, mit Ihrem Vermieter über eine Mietminderung bei Beeinträchtigung des Mietobjektes für die Dauer der Baumaßnahme zu verhandeln. Der Vermieter hat in der Regel ein Interesse daran, seine Gewerberäume auch nach Abschluss der Baumaßnahme voll vermieten zu können.

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