Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Existenzgründer
Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit für den Fall der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben (Grundlage: § 28a SGB III).
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen
Der Arbeitsumfang muss mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (Lohnersatzleistungen) bezogen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungsverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können ebenso berücksichtigt werden.
Unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Antragsteller unabgängig von Dauer eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben.
Beitragshöhe/Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Monatsbeitrages bemisst sich 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit beträgt im Bereich der Neuen Bundesländer für das Jahr 2011 der Beitrag zirka 32 Euro. Der Versicherte trägt den Beitrag in voller Höhe selbst und zahlt in direkt an die Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen des Versicherten.
Für Existenzgründer gilt die Sonderregelung, dass diese innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit immer der hälftige Betrag zu zahlen ist.
Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes
Die Länge des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer des Versicherungsverhältnisses und liegt bei Unter-55-Jährigen zwischen sechs und zwölf Monaten, bei Über-55-Jährigen zwischen 6 und 18 Monaten.
Das Antragsverfahren
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Wohnortagentur) mit einem Formblatt einzureichen. Dabei ist anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen, dass eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt wird.
Kündigung des Versicherungsverhältnisses
Ab 1. Januar 2011 kann nach fünf Jahren und dann nach einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis gekündigt werden. Zudem endet das Versicherungsverhältnis auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Selbstständige, die bereits versichert sind und ab 2011 nicht weiter in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen möchten erhalten bis 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.
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