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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. (Kapitalgesellschaften) Wenn Ihr Handwerksbetrieb als Kapitalgesellschaft gegründet wird, beginnt das (körperschaftssteuerliche) Bestehen des Unternehmens mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer kann der Zeitpunkt abweichen.

Bei dieser Rechtsform ist die Art der Gewinnermittlung aufgrund der Eintragung in das Handelsregister zwingend mit Betriebsvermögensvergleich vorgeschrieben. Die umfangreichen Dokumentationspflichten und Interpretationsspielräume sprechen für professionelle Hilfe bei der Buchführung. Ein Aspekt, der für die Wahl dieser Rechtsform spricht, ist die Abzugsfähigkeit des Geschäftsführergehalts (angemessen!) als Betriebsausgabe. Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer beträgt einheitlich für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne ab 2008 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die ausgeschütteten Gewinne an die Gesellschafter unterliegen ab 2009 der 25-prozentige Abgeltungssteuer. Bis dahin gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, der durch das Ende des Geschäftsjahres bestimmt wird. Vierteljährlich sind Körperschaftsteuervorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Termine der Steueranmeldung sind, wie bei der Einkommensteuer, der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Informieren Sie sich bitte jährlich über die genauen Termine.

Bei neu gegründeten Handwerksbetrieben richtet sich die Höhe nach dem Gewinn, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geschätzt wurde. Die endgültige Belastung wird durch den nach Ablauf des Geschäftsjahres geprüften Jahresabschluss festgestellt, für den eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist.
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