Startseite

Betriebswirtschaft
Auftragswesen
Betriebsübergabe + -übernahme
Existenzgründung
Gründercoaching
Kapitalbedarf + Finanzierung
Kostenrechnung + Kalkulation
Krisenbewältigung
Marketing
Öffentliche Förderung
Personal
Rechnungen + Belegwesen
Rechtsformen
Stellungnahmen
Unternehmenssicherung
Ansprechpartner
Existenzgründung
Starter-Center
Ablaufplan Existenzgründung
Businessplan + Unternehmenskonzept
Erfüllung steuerlicher Pflichten
Gründercoaching
Handwerksrecht
Idee + Person
Kapitalbedarf + Finanzierung
Kostenrechnung + Kalkulation
Marketing
Öffentliche Förderung
Personal
Rechtsformen
Standortwahl
Umsatz- + Ertragsvorschau
Versicherungen
Ansprechpartner
Außenwirtschaft
Einstieg ins Auslandsgeschäft
Europäische Union
Grenzüberschreitend arbeiten
Außenwirtschaftsförderung
Informationen + Links
Veranstaltungen + Regionales
Enterprise Europe Network
Newsletter Außenwirtschaft
Ansprechpartner
Messen
Messebeteiligung
Fördermöglichkeiten
Denkmalpflege
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Internet + Neue Medien
Recht
Arbeits- und Sozialrecht
Zivil- und Wirtschaftsrecht
Öffentliches Recht
Inkassostelle
Vertragsmuster + Formulare
Ansprechpartner
Standortfragen
Landes- + Regionalplanung
Bauleitplanung
Arbeitsstätten
Baubestimmungen
Gewerbeflächenservice
Ansprechpartner
Technik
Arbeitssicherheit
CE-Kennzeichnung
Maschinenbewertung
Zulieferwesen
Auftragswesen
Förderprogramme
Ansprechpartner
Technologie + Innovation
Technologietransfer
Hörsaal Handwerk
Erfinderberatung + Schutzrechte
Förderprogramme
Transferbrief Leipzig
Wettbewerbe + Preise
Qualitätsmanagement
Ansprechpartner
Umwelt + Energie
Betrieblicher Umweltschutz
Betriebliche Energieeffizienz
Umweltgerechtes Bauen
Förderprogramme
Umweltmanagement
Umweltmarketing
Umweltallianz Sachsen
Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz
Broschüren + Praxishilfen
Wettbewerbe + Preise
Ansprechpartner
Formulare + Downloads
Existenzgründung
Betriebswirtschaft
Recht
Außenwirtschaft

Grundsteuer

Diese Steuer auf den inländischen Grundbesitz steht der Gemeinde zu. Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) und der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft).

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sind die Einheitswerte aus dem Jahr 1935. (neue Bundesländer) Ausgehend von diesem Einheitswert setzt das Finanzamt einen Steuermessbetrag fest. Dieser dient der Gemeinde als Berechnungsgrundlage. Die Gemeinden in den neuen Ländern setzen auf den Steuermessbetrag eine Steuermesszahl in Höhe von 0,5 Prozent bis ein Prozent an. Hinzu kommt in einem weiteren Rechenschritt die Anwendung des örtlichen Hebesatzes. Die Belastung kann wegen der Hebesatzautonomie der Gemeinden stark variieren. Per Grundsteuerbescheid stellt die Gemeinde die fällige Grundsteuer für den Eigentümer fest. Für betrieblich genutzte Grundstücke stellt die Grundsteuer eine Betriebsausgabe dar, ist also bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar.
Service im Überblick