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Lohnsteuer

Veranlagungsform der Einkommensteuer
 
Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und unter Umständen die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für die korrekte Einbehaltung haftet der Unternehmer, ebenso wie für die Sozialversicherungsbeiträge.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, auf das bei jeder Lohnzahlung Art und Umfang des Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge einzutragen ist.

Die Anmeldung der Lohnsteuer ist seit dem 1. April 2005 online vorzunehmen. Die einbehaltene Lohnsteuer, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. (sowie auf amtlichen Vordruck anzumelden) Der Anmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Das Kalenderjahr ist ausreichend, wenn die Lohnsteuer unter 800 Euro bleibt, bis 3.000 Euro ist das Kalendervierteljahr anzuwenden und bei darüber liegenden Beträgen die monatliche Anmeldung. Infolge der Haftung des Arbeitgebers ist es ratsam, die in der Praxis oftmals auftretenden Zweifelsfragen vorab zu klären. Nach § 42e EStG hat der Arbeitgeber ein verbindliches Anrufungsrecht gegenüber der Finanzverwaltung. Davon sollte Gebrauch gemacht werden, wenn Unsicherheiten auftreten.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen Sonderregelungen. Die sogenannten „Mini-Jobs" betreffen Personen (keine Auszubildenden), die monatlich weniger als 400 Euro verdienen. Für diese ist eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent auf das Nettoentgelt an die Bundesknappschaft zu leisten. Eine Lohnsteuerkarte muss nicht vorliegen.

In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der Lohnsteuer nach Lohnsteuertabellen und den auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Vermerken. (Steuerklasse, Freibeträge) Infolge des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer beginnt eine Belastung des Arbeitnehmers, also eine Einbehaltung der Lohnsteuer erst bei zirka 600 Euro monatlichem Bruttoverdienst. Im Bereich von über 400 bis 800 Euro pro Monat spricht man von den „Midi-Jobs". Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer auf „Midi-Job-Basis", muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Eine Prüfung, ob Lohnsteuer einbehalten wird, ist in diesem Fall erforderlich.
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