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Gewerbesteuer

Ab 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als steuerliche Betriebsausgabe. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent bei einem Steuerfreibetrag von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer berechnet sich nach der Formel:

 

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde

 

Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Um kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

 

Hinzurechnungen

  • Entgelte für Schulden: Darunter fallen zum Beispiel alle Zinsaufwendungen (auch Kontokorrentzinsen), Aufwand aus geschäftsunüblichen Skonti. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur zu 25 Prozent.
  • Renten und dauernde Lasten. Hinzurechnung erfolgt mit 25 Prozent.
  • Gewinnanteile bei stillen Gesellschaftern: Hinzurechnung erfolgt mit 25 Prozent.
  • Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten: Der Gesetzgeber unterstellt, dass bei diesen Aufwendungen Finanzierungsanteile enthalten sind. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern (Kfz, Maschinen) pauschal mit 20 Prozent und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 65 Prozent angenommen. Die auf diese Weise ermittelten Finanzierungsanteile werden zu 25 Prozent hinzugerechnet.


Beispiel: Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages

 

 Betrag TEUR

 Fiktiver Zins

 Zinsertrag

 Zinsen

80

100 Prozent 

 80

 Leasingraten, Gerätemieten

100

 20 Prozent

 20

 Mieten Gewerberäume

80

 65 Prozent

 52

 Summe

 

 

152 

 ./. Freibetrag

 

 

100

 = Zwischensumme

 

 

52

 davon 25 Prozent
 Hinzurechnung zum Gewerbeertrag

 

 

13

 

Anrechnung der Gewerbsteuer bei der Einkommensteuer

Um die Mehrbelastung auszugleichen, die durch die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entsteht, wird die Steuerermäßigung 2008 auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben. Eine Anrechnung der Gewebesteuer kann maximal bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer erfolgen.

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