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Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Handwerksleistungen

Immer mehr Handwerksunternehmen aus dem Bau- und Ausbaubereich sind grenzüberschreitend auf Baustellen unterwegs. Werden solche Leistungen über die Grenze hinweg erbracht stellt sich regelmäßig die Frage der korrekten mehrwertsteuerlichen Abwicklung.

Bei Leistungen zwischen Unternehmen ist grundsätzlich der Sitz des Leistungsempfängers mehrwertsteuerrechtlich maßgeblich. Steuerschuldner ist bei möglicher Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ der im Ausland ansässige Auftraggeber. Im Gegensatz dazu wird bei Leistungen an Endverbraucher bis auf wenige Ausnahmen die Mehrwertsteuer am Sitz des Leistungserbringers geschuldet.

Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen wozu unter anderem Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken zählen, die am Ort des Grundstücks steuerlich erfasst werden und somit ohne deutsche Mehrwertsteuer abzurechnen sind. Zu solchen Grundstücksleistungen zählen auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen. Auch in diesem Fall ist zur Vereinfachung in einigen europäischen Mitgliedstaaten das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ möglich.
 

Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung

Im Anschluss an die Leistungserbringung ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtend. Damit werden neben innergemeinschaftlichen Lieferungen auch alle innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen erfasst. Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind quartalsweise bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden. Die Angaben zu den sonstigen Leistungen sind für den Meldezeitraum in der Zusammenfassenden Meldung zu machen, in dem diese Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind. Die ZM dient der Finanzverwaltung als Kontrollinstrument. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

Ab dem 1. Januar 2013 ist bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des BZStOnline-Portals, des ElsterOnline-Portals und zukünftig auch über Elster-Formular übermittelt werden.

Weitere Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Deutsche Handwerksunternehmen, die geschäftlich im EU-Ausland tätig sind, können die ausländische Mehrwertsteuer für zum Beispiel Hotelübernachtungen, Tanken oder Ausgaben für Speisen und Getränke im Rahmen des sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Infoblatt „Mehrwertsteuerrückerstattung aus dem EU-Ausland“.

Bei Fragen zur Mehrwertsteuer im Auslandsgeschäft steht bei der Handwerkskammer zu Leipzig Antje Barthauer, Beraterin Außenwirtschaft, Telefon 0341 2188-304, zur Verfügung.

Weitere Informationsquellen

 Bundeszentralamt für Steuern

barthauer-antje-web2023-2 Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-304

Fax 0341 2188-25304

barthauer.a--at--hwk-leipzig.de